Der Filehoster Netload.in haftet für urheberrechtswidrige Dateien, die seine User hochegladen haben, auf Schadensersatz, wenn er die Files trotz Kenntnis nicht löscht <link https: openjur.de u _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.02.2014 - Az.: 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13, 2-06 O 319/13, 2-6 O 319/13).
Ein Dritter hatte beim Filehoster Netload.in urheberrechtswidrige Dateien (hier: das Computerspiel "The Elder Scrolls V: Skyrim") hochgeladen und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Ende 2011 erging in dieser Anglegenheit gegen Netload.in unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung eine einstweilige Verfügung. Das Unternehmen erkannte den Beschluss als endgültige Regelung an.
Da das Computerspiel weiterhin zum Download bereitgehalten wurde, erging daraufhin gegen den Anbieter Mitte 2012 vor dem LG Hamburg ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.
Netload.in verteidigte sich damit, dass es alles technisch Mögliche getan habe, um Wiederholungstaten seiner User auszuschließen. Die ursprünglichen Dateien seien sofort nach Kenntnis gelöscht worden. Dass ähnliche Links auf den identischen Warez-Seiten erneut veröffentlicht würden, liege in der Natur der Sache. Die Firma habe die von der Rechtsprechung geforderten Maßnahmen ergriffen, nämlich den Spielenamen auf den Wortfilter gesetzt, so dass Dateien mit diesem nicht mehr uploadbar gewesen seien. Auch werde ein Hashfilter eingesetzt, so dass dieselbe Datei nicht erneut hochgeladen werden könne. Daneben würden auch regelmäßig alle einschlägigen Online-Linksammlungen und Warez-Seiten durchsucht.
Das LG Frankfurt a.M. hat den Anbieter, die netload GmbH, und ihren Geschäftsführer persönlich zum Schadensersatz verurteilt.
Das Unternehmen habe trotz Kenntnis das Computerspiel nicht gelöscht und könne sich daher nicht auf seine Privilegierung als Hosting-Unternehmen berufen.
Netload.in sei nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern habe auch Vorsorge dafür zu tragen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen komme. Durch die geführten Verfahren vor dem LG Hamburg sei dem Hoster das Ausmaß der Rechtsverletzung bekannt gewesen. Im vorliegenden Prozess habe Netload.in nicht dargelegt, in welchem Umfang es seiner Prüfungs- und Kontrollpflicht nachgekommen sei. Es habe lediglich die einzelnen Handlungen bestritten. Damit sei das Unternehmen seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.
Die Beklagten haften daher als Gehilfe für die fremde Urheberrechtsverletzung. Erforderlich sei dabei nicht, dass dem Unternehmen die konkrete URL bekannt gewesen sei, unter der die urheberrechtswidrige Datei gespeichert gewesen war. Vielmehr genüge es, wenn das Webhosting-Unternehmen mit hinreichend konkretisierten Urheberrechtsverletzungen rechnen müsse und diese billigend in Kauf nehme.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Mit dem Urteil des LG Frankfurt a.M. liegt - neben dem Urteil des OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news host-provider-kann-als-gehilfe-fuer-online-urheberrechtsverletzung-haften.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.05.2013 - Az.: 5 W 41/13) - bereits die zweite bekannte gerichtliche Entscheidung vor, die einen Webhoster als Gehilfen für Online-Urheberrechtsverletzungen einstuft. Die bisherigen Urteile betrafen immer Fälle der bloßen Mitstörerhaftung.
Sollte sich diese Ansicht in der Rechtsprechung durchsetzen, dürfte es das baldige Aus vieler Filehosting-Unternehmen in Deutschland sein.