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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Host-Provider kann als Gehilfe für Online-Urheberrechtsverletzung haften

Ein Host-Provider, der trotz mehrfacher Löschungsaufforderungen urheberrechtlich geschützte Dateien nicht entfernt, haftet im Zweifel nicht nur als Störer für die fremde Rechtsverletzung, sondern sogar als Gehilfe <link http: raschlegal.de uploads media hans_olg_beschl_v_20130513_az_5_w_41-13_01.pdf _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 13.05.2013 - Az.: 5 W 41/13).

Der verklagte Host-Provider löschte trotz mehrerer Hinweise urheberrechtlich geschützte Audio-Dateien nicht. Hochgeladen hatte die Files ein Dritter.

Daraufhin nahm die Rechteinhaberin den Provider auf Unterlassung in Anspruch.

Dabei entschieden die Richter, dass das Unternehmen nicht nur als Störerin für die fremde Urheberrechtsverletzung hafte, sondern sogar als Gehilfe. Das Unternehmen leiste durch seine hartnäckige Weigerung, die Musik-Dateien nicht zu löschen, Beihilfe <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __27.html _blank external-link-new-window>(§ 27 StGB).

Ein Anspruch ergebe sich daher nicht (nur) aus den Grundsätzen der Störerhaftung, sondern vielmehr bereits aus Gehilfenhaftung.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist - soweit ersichtlich - die erste, die sich konkret mit den Voraussetzungen für die Gehilfenhaftung bei fremden Urheberrechtsverletzungen auseinandersetzt.

Das Gericht betritt insoweit juristisches Neuland, indem es die hartnäckige Löschungsverweigerung des Host-Providers als ausreichenden Grund ansieht, hieraus eine Beihilfehandlung abzuleiten.

Bei den bisherigen Urteilen ging es immer um Fälle der Mitstörerhaftung. Eine Audio-Datei wurde ursprünglich vom Provider gelöscht, tauchte dann aber kurze Zeit später unter einer anderen URL erneut auf. Dann stellte sich die Frage, welche Prüf- und Überwachungspflicht der Betreiber hatte.

Hier lag der Sachverhalt anders: Der Provider löschte nicht die ursprüngliche URL und die Datei, sondern unternahm einfach nichts trotz mehrerer Hinweise. 

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