Im Falle einer Schaufenster-Werbung kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht die PAngVO gelten. Dies ist u.a. bei Hörgeraten der Fall <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-2 U 29/14).
Inhaltlich ging es um die Frage, ob die Regelungen der PAngVO bereits dann gelten, wenn ein Unternehmen Hörgeräte im Schaufenster seines Ladens ausstellt.
Die Düsseldorfer Richter haben dies verneint. Denn es liege kein Angebot im Sinne dieses Gesetzes vor.
Das Anbieten von Waren umfasse jede auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung. D.h., jede Ansprache zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt (und dessen Preis) erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt.
Eine bloße Werbung hingegen liegt vor, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Kaufgeschäft über den fraglichen Gegenstand zum Abschluss zu bringen.
Letzteres sei hier der Fall. Denn Hörgeräte müssten individuell an ihren Träger angepasst werden, so z.B. an Grad der Schwerhörigkeit (leicht, mittel, mittelstark, stark oder hochgradig), an die Art der Hörbeeinträchtigung (etwa Hochtonschwerhörigkeit oder breitbandige Schwerhörigkeit) und an die Lokalisierung der Störung (äußeres Ohr, Mittelohr oder Innenohr).
Daher liege kein Anbieten vor, dass die PAngVO nicht greife.