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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Brandenburg: Getrennte Abmahnungen aller MediaMarkt-Unternehmen nicht rechtsmissbräuchlich

Die getrennte Abmahnung aller MediaMarkt-Unternehmen bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß ist nicht rechtsmissbräuchlich (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.04.2014 - Az.: 6 U 201/12). Dies gilt selbst dann, wenn die Ansprüche gerichtlich an unterschiedlichen Orten parallel geltend gemacht werden.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehörte, mahnte 16 MediaMarkt-Unternehmen ab. Diese hatten sich an einer Anzeige in einer Tageszeitung beteiligt, die einen Wettbewerbsverstoß enthielt. Im Impressum der Anzeige waren alle 16 Firmen angegeben.

Der Kläger mahnte nun alle 16 MediaMärkte getrennt ab und forderte außergerichtlich eine Abmahnkosten-Pauschale iHv. 166,60 EUR. Als die Beklagten nicht reagierten, ging er gerichtlich gegen sie vor. Er teilte die Verfahren auf und ging gegen zehn Unternehmen vor dem LG Berlin vor, die übrigen verklagte er vor dem LG Potsdam.

Die Beklagten hielten dies für eine unzulässige Mehrfachverfolgung, die nach ständiger Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich sei.

Das OLG Brandenburg hat diese Bewertung nicht geteilt, sondern das klägerische Vorgehen als rechtmäßig eingestuft.

Es sei außergerichtlich notwendig gewesen, sämtliche 16 Unternehmen abzumahnen, da andernfalls im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme die Gefahr bestanden hätte, dass das jeweilige Unternehmen ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben hätte, so dass die Kosten bei dem Kläger geblieben wären. Die Geltendmachung von 166,60 EUR pro Abmahnung entspreche dem, was der Kläger gerichtsbekannt in anderen Fällen nehme. Es sei nicht ersichtlich, dass hier ein wirtschaftliches Motiv in der parallelen Mehrfachverfolgung stecke.

Auch die getrennte gerichtliche Geltendmachung begründe keinen Rechtsmissbrauch. Das parallele Vorgehen sei sachlich begründet, da für die einzelnen Unternehmen unterschiedliche Gerichtsstände bestünden. Im Gegenteil, der Kläger habe vielmehr durch das konzentrierte Vorgehen auf nur zwei Gerichtsbezirke vielmehr versucht, die Gerichtskosten so gering wie möglich zu halten.

Auch sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, vorab eine Gerichtsbestimmung <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __36.html _blank external-link-new-window>(§ 36 Nr.3 ZPO) vorzunehmen. Denn andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass ihm die Dringlichkeitsvermutung im Eilverfahren verloren gegangen wäre.

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