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Kategorie: Onlinerecht

Hamburgischer Datenschutzbeauftragter: Google entfernt Links zu veröffentlichten Insolvenzdaten auf Drittseiten

Wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer <link https: www.datenschutz-hamburg.de news detail article _blank external-link-new-window>Pressemitteilung erklärt, hat die Suchmaschine Google auf seine Aufforderung hin Links auf gewerbliche Internetangebote, auf denen unzulässig Insolvenzdaten veröffentlicht wurden, entfernt.

Gewerbetreibende speichern regelmäßig die im Internet von staatlicher Stelle publizierten Inhalte ab, bereiten diese auf und publizieren sie dann selbst auf der eigenen Webseite.

Dies stuft der Hamburgische Datenschutzbeauftragte als rechtswidrig ein:

"Allerdings werden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren. Diese Angebote nutzen gezielt die hohe Aufmerksamkeit bei Insolvenzdaten für eigene kommerzielle Zwecke und lenken die Nutzer auf fragwürdige und sicherheitsgefährdende Werbeangebote. Die Betreiber dieser Angebote konnten bisher nicht ermittelt werden, so dass Betroffene nicht bei diesen direkt gegen die Veröffentlichungen vorgehen können.

Die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche stellt einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das persönliche und berufliche Ansehen sowie die künftigen Entfaltungsmöglichkeiten sind negativ betroffen. Die Informationen können erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr haben, da sie abschreckende Wirkung auf potentielle Vertragspartner haben. Davon können auch existenzielle Bereiche wie Miet- oder Arbeitsverhältnisse betroffen sein."

Nach Ansicht der Behörde besteht für eine solche Bereitstellung der Daten auch kein sachlicher Grund:

"Zudem erfolgt durch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen bei bloßer Namenssuche eine Übermittlung der Informationen aus Insolvenzverfahren auch an Nutzer ohne ein diesbezügliches Informationsinteresse. Nutzer, die im Einzelfall ein Informationsinteresse haben, können sich über das Portal der Amtsgerichte, Auskunfteien oder durch direkte Nachfrage informieren. Die Auffindbarkeit der Insolvenzinformationen über allgemeine Suchmaschinen ist dafür nicht erforderlich"

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