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Kategorie: Onlinerecht

AG Rockenhausen: Mobile Insolvenz-App ist datenschutzwidrig

Eine mobile Insolvenz-App, die öffentlich zugängliche Daten enthält, ist datenschutzwidrig (AG Rockenhausen, Urt. v. 09.08.2016 - Az.: 2 C 341/16).

Die Beklagte bot seit mehreren Wochen eine mobile App an, die die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen enthielt. Die Anwendung umfasste mehr als eine Million Privatpersonen und Unternehmen, was ca. 98% aller Schuldner in Deutschland entsprach.  Der Datenbestand selbst stammte von den Insolvenzgerichten und war somit allgemein zugänglichen Quellen entnommen.

Die Kläger befanden sich im Insolvenzverfahren bzw. hatten ein solches beendet. In der App waren beide Personen verzeichnet.

Das Gericht sah dies als datenschutzwidrig an.

Zwar seien die Informationen lediglich aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Jedoch liege hier die Besonderheit vor, dass der Nutzer der App die Informationen anhand bestimmter Suchbegriffe selektieren könne. Auch sei eine räumliche, grafische Darstellung möglich.

Dadurch erhielten die Datensätze eine neue Qualität, die ihr Anbieten rechtswidrig werden lasse. Denn durch ein solches vereinfachtes Anzeigen erziele die App eine "Prangerwirkung" und berücksichtige nicht hinreichend die Interessen der betroffenen Schuldner.

Darüber hinaus sei die mobile Software auch deswegen nicht erlaubt, weil sie nicht das berechtigte Interesse der App-Nutzer abfrage. Da der Beklagten die einzelnen Anwender schon bereits namentlich nicht bekannt seien, könne die nach dem Gesetz in <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window>§ 29 Abs.2 Nr.1 BDSG vorgesehene Abfrage nach dem berechtigten Interesse nicht durchgeführt werden.

Es bestünde, so das Gericht, auch kein generelles Interesse der Allgemeinheit, genau zu wissen, wer in seiner näheren Umgebung insolvent sei und wer nicht. Wer als Gläubiger über eine bestimmte Person nähere Informationen beziehen wolle, könne dies über das allgemeine Internet-Portal "insolvenzbekanntmachung.de" machen. Dadurch würden seinen wirtschaftlichen Belangen ausreichend Rechnung getragen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Eine hochinteressante Entscheidung, die viele aktuelle und ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.

Das Urteil hat insgesamt 15 Seiten und ist für eine amtsgerichtliche Entscheidung außergewöhnlich umfangreich und detailliert begründet.

Der Standpunkt, dass durch die Verknüpfung der Daten und die Art und Weise der Darstellung die Informationen eine neue Datenqualität erhalten würden und dadurch rechtswidrig seien, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Würde man nämlich diesen Gedankengang weiterverfolgen, wäre praktisch jede Visualisierung von allgemein zugänglichen Daten (z.B. Google Maps, Google Street View) damit verboten.

Auch der Rückgriff auf die fehlende Abfrage des berechtigten Interesses kann im Ergebnis nicht wirklich überzeugen. Es handelt sich hierbei um allgemein zugängliche Daten, die an zahlreichen anderen Stellen ohne eine solche Abfrage einsehbar sind. So u.a. auch auf "insolvenzbekanntmachungen.de" selbst. Die Regelung in <link https: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window>§ 29 Abs.2 Nr. 1 BDSG ist daher entsprechend teleologisch zu reduzieren. So hat der BGH in der "spickmich"-Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile schuelerportal-spickmich-de-rechtlich-zulaessig-vi-zr-196-08-bundesgerichtshof--20090623 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08) ausdrücklich darauf abgestellt, dass die abfragenden User einen Anspruch darauf haben, anonym zu bleiben.

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