Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile versicherung-darf-fotos-aus-gutachten-nicht-ohne-einwilligung-ins-internet-stellen-i-zr-68-08-bundesgerichtshof--20100429.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 68/08) hat entschieden, dass eine KfZ-Versicherung ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt ist, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen.
Der Kläger hatte als Gutachter für die verklagte Versicherung ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug erstellt und dabei auch Fotos angefertigt. Die Versicherung digitalisierte die Fotos und stellte sie online. Der Sachverständige sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und klagte.
Und bekam vor dem BGH Recht.
Die Nutzungsrechte seien der Versicherungsgesellschaft nur für den Bereich der Schadensregulierung übertragen worden. Im vorliegenden Fall würden die Bilder aber in einem ganz anderen Bereich genutzt, so dass keine Rechteeinräumung durch den Gutachter stattgefunden habe.
In der Vorinstanz, dem OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzungsrechte-an-fotos-eines-sachverstaendigen-oberlandesgericht-hamburg-20080402.html _blank>(Urt. v. 02.04.2008 - Az.: 5 U 242/07), hatten die Richter ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung bejaht, den Kläger jedoch ansonsten harrsch in seine Grenze verwiesen: So sprachen die Juristen nur einen Schadensersatz von 5,- EUR pro Bild zu. Begründung: Es handle sich um keinen Fall der absolut unberechtigten Nutzung von Bildern, sondern "nur" um einen, wo die Grenzen des vertraglich Vereinbarten überschritten worden seien.
Die BGH-Richter ließen die Einschätzung unbeanstandet. Im Revisionsverfahren könne nur eingeschränkt die richterliche Einschätzung der Vorinstanzen überprüft werden. Grundsätzlich stehe dem jeweiligen Robenträger im Rahmen des richterlichen Ermessens ein eigener Beurteilungsspielraum zu, den der BGH nur dann bestanden könne, wenn die Einschätzung offensichtlich falsch sei.
Eine solche offensichtliche Fehlerhaftigkeit gebe es im vorliegenden Fall nicht.