Ein im Internet veranstaltetes Fragen-Quiz ist ein Geschicklichkeitspiel und kein Glücksspiel, so dass ein wirksamer Anspruch auf Auszahlung des Hauptpreises begründet wird, so das AG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile verbindliche-auszahlung-des-preises-bei-online-quiz-222-c-2911-08-amtsgericht-muenchen-20090416.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.04.2009 - Az.: 222 C 2911/08).
Der Beklagte veranstaltete ein Online-Quiz, bei dem der Teilnehmer Fragen beantworten musste, um zu gewinnen. Wer bis zur Stufe 10 vordrang, sollte nach den Teilnahmebedingungen 1 Million Euro gewinnen.
Der Kläger erreichte diese 10. Stufe und verlangte die Auszahlung der Millionen-Summe. Der Beklagte lehnte dies ab, weil es sich um ein Glücksspiel handle, das keine wirksame Verbindlichkeit begründet habe.
Diese Ansicht teilte das AG München nicht.
Das Quiz sei kein Glücksspiel, sondern vielmehr ein Geschicklichkeitsspiel, denn der Ausgang des Spielablaufs hänge aufgrund der Beantwortung der Fragen nicht vom Zufall ab.
Nur zufallsbezogene Spiele seien Glücksspiele. Eben diese Kriterium erfülle das Spiel nicht, so dass ein wirksamer Anspruch auf Auszahlung der Million begründet worden sei.