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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Irreführende Werbung eines Online-Vergleichsportal mit "objektive Preisvergleiche"

Die Werbeaussage "objektive Preisvergleiche" eines Online-Vergleichsportal ist irreführend, wenn in den Vergleich nur solche Angebote einfließen, bei denen das Unternehmen eine Provision erhält. Vielmehr erwartet der geschäftliche Verkehr bei einer solchen Erklärung, dass tatsächlich alle am Markt relevanten Angebote berücksichtigt werden <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-eines-online-vergleichsportals-mit-aussage-objektive-preisvergleiche-oberlandesgericht-hamburg-20170209 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, 09.02.2017 - Az.: 3 U 208/15).

Die Beklagte betrieb ein Online-Vergleichsportal, auf dem die Nutzer eine Vielzahl von Produkten, Dienstleistungen und Versicherungen, u.a. auch Sterbegeldversicherungen, vermittelt bekamen. Sie warb mit der Aussage "Transparente und objektive Preisvergleiche“.

Die Klägerin sah hierin eine Irreführung, denn in dem Angebot der Beklagten seien nur solche Angebote gelistet, mit denen die Beklagte eine entsprechende Provisionsvereinbarung geschlossen habe. Andere Anbieter, die teilweise günstigere Angebote zur Verfügung stellen würden, seien hingegen nicht gelistet.

Das OLG Hamburg bestätigte diese Ansicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Der Verbraucher erwarte von einem Vergleichsrechner, der "transparente und objektive Preisvergleiche“ biete, dass er unparteiisch und unbeeinflusst Angebote aufzeige, und nicht ausschließlich Tarife von Kooperationsunternehmen aufliste.

Es komme somit nicht darauf an, ob die Auflistung der Tarife der  Kooperationsunternehmen neutral und unbeeinflusst erfolge. Werde mit der Aussage "objektive Preisvergleiche" geworben, nehme der Kunde nämlich an, dass ihm entweder alle abrufbaren Angebote präsentiert würden oder aber jedenfalls, dass die ihm angezeigten Tarife von einem neutralen Standpunkt aus selektiert würden, Er rechne dagegen nicht damit, dass eine Anbieter-Vorauswahl erfolge, sodass ihm von vornherein nur Angebote von Versicherern vorgestellt würden, die Provisionen zahlten.

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus der Stellung der Beklagten als Versicherungsmaklerin. Diesen Status kenne der Kunde in der Regel, weil die Beklagte ihm gegenüber als Vergleichsportal und nicht als Makler auftrete. Zudem würde der geschäftliche Verkehr aber auch bei einem Versicherungsmakler, welcher mit "objektiven Preisvergleichen" werbe, nicht davon ausgehen, dass dieser Angebote von Versicherern, mit denen er keine Provisionsabrede habe, gänzlich unberücksichtigt lasse.

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