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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Erfurt: Kein DSGVO-Schadensersatz bei nicht gewollter Übermittlung an SCHUFA bei Vertrags-Abschluss

Ein DSGVO-Schaden setzt einen konkreten Nachweis voraus, eine ungewollte Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA ohne Zustimmung reicht dafür nicht aus.

Ein Schaden nach Art. 82 DSGVO ist nicht bereits dann gegeben, wenn bei Abschluss eines Handyvertrages ohne Zustimmung Positivdaten an die SCHUFA übermittelt werden. Vielmehr bedarf es der Darlegung eines konkreten Schadens (LG Erfurt, Urt. v. 25.06.2024 - Az. 8 O 1244/23).

Der Kläger schloss bei der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, einen Mobilfunkvertrag an. Das Unternehmen übermittelte ohne Zustimmung positive Daten des Klägers die SCHUFA. Der sah darin einen DSGVO-Verstoß und verlangte mindestens 5.000,- EUR Schadensersatz.

Zu Unrecht, wie das LG Erfurt nun entschied.

Denn es fehle bereits an einem konkreten Schaden.

Der betroffene Kunde forderte daraufhin Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR wegen einer angeblichen DSGVO-Verletzung.

"Der Kläger hat das Vorliegen eines ersatzfähigen immateriellen Schadens weder dargelegt noch bewiesen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21 und Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21 - jeweils zitiert nach juris) ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (…). Vielmehr sind „Schaden“ und „Kausalität“ zwei weitere Anspruchsvoraussetzungen i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die kumulativ vorliegen müssen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Az. C-340/21, Tz. 77 - zitiert nach juris)."

Und weiter:

"Die Annahme eines solchen konkreten Schadens setzt in unionsautonomer Auslegung voraus, dass dieser „tatsächlich und sicher“ besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023, Az. 7 U 19/23, Tz. 140 m.w.N. - zitiert nach beck-online).

Der schriftsätzliche Vortrag des Klägers zum Schaden beschränkt sich auf allgemein gehaltene Angaben, ohne dass dargelegt wird, wie sich der behauptete „Kontrollverlust“, die „große Sorge, insbesondere auch auf die eigene Bonität“, die „Angst, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie der S. Holding AG ausgesetzt zu sein“ und die „Unruhe“ konkret äußern und zu welchen Symptomen sie konkret führen.

Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung am 04.06.2024 nicht erfolgt. Hier gab der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung an: „Auf den Gedanken mit dem Rechtsstreit kam ich, weil es Online-Werbung von der Kanzlei Legalbirds gibt. Da wurde ich darauf gestoßen, dass man diese Umstände mit der Einwilligung prüfen lassen kann. Nach Erhalt dieser Auskunft war für mich klar, dass die Daten ohne meine Einwilligung weitergegeben worden sind. Dies ist für mich ein Rechtsverstoß. Aus diesem Grund wollte ich dagegen vorgehen. (...) Ich habe bisher keinen Schaden erlitten, mir ist zumindest kein Schaden bekannt geworden.“

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