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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Keine Berechtigung, Urheberrechtsverletzung am Linux Kernel geltend zu machen

Das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-anspruch-wegen-angeblicher-verletzung-des-linux-kernels-landgericht-hamburg-20160708 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.07.2016 - Az.: 310 O 89/15) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein Programmierer berechtigt ist, Verletzungen am Linux Kernel vor Gericht geltend zu machen.

Der Kläger war Software-Entwickler und beanspruchte, am Kernel des Linux-Betriebssystems mitgearbeitet und auf diese Weise Urheberrechte erworben zu haben. Die Beklagte, so der klägerische Vortrag, habe für ein eigenes, zum Download angebotenes Software-Produkt Teile des Linux-Codes des Klägers verwendet. Da sich das Unternehmen nicht an die Open Source-Bedingungen gehalten habe, könne es sich nicht auf die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte berufen.

Zur Berechtigung, diese Ansprüche geltend machen zu können, berief sich der Kläger auf das Git-Repository und legte zudem zahlreiche Anlagen vor.

Dies ließ das LG Hamburg nicht ausreichen. Der Anspruch scheiterte bereits an der Voraussetzung, dass der Kläger nicht hinreichend habe darlegen können, dass er entsprechende Urheberrechte am Linux Kernel habe.

Ein pauschaler Hinweis auf das Git-Repository reiche nicht aus. Der Kläger erfülle nicht die ihm obliegnde Beweispflicht, wenn er lediglich allgemein auf den Umstand hinweise, unter der konkreten URL könnten seine Entwicklungsbeiträge einzeln nachvollzogen werden. Vielmehr hätte es der konkreten Darlegung der einzelnen Schaffenshandlungen bedurft.

Gleiches gelte für die vorgelegten Dokumente und Anlagen. Wenn der Kläger geltend mache, einzelner Code stamme von ihm, so sei er verpflichtet, diese Passagen genau zu benennen und vorzulegen. Die pauschale Vorlage des gesamten Programm-Codes mit dem Hinweis, hierin seien auch Teile von ihm enthalten, sei vollkommen unzureichend.

Das Gericht könne einen Anspruch nur dann prüfen, wenn konkret die einzelnen Schaffensbeiträge des Klägers vorgelegt würden. Hieran fehle es im vorliegenden Fall grundlegend, so dass bereits aus diesem Grunde die Klage abzuweisen war.

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