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Kategorie: Urheberrecht

LG Köln: Keine urheberrechtliche Nachvergütung für Karl-May-Filme, da "Das Boot"-Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar

Es besteht kein Anspruch auf urheberrechtliche Nachvergütung für die Karl-May-Filme, da die Rechtsprechung zu "Das Boot" nicht übertragbar ist.

Für die Karl-May-Filme besteht kein Anspruch auf Nachvergütung, da die "Das Boot"-Rechtsprechung des BGH nicht übertragbar ist (LG Köln, Urt. v. 01.08.2024 - Az.: 14 O 59/22).

Die Rechtsprechung des BGH zum Film "Das Boot" hat sich in der Vergangenheit mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen Urheber wie Regisseure oder Kameraleute nachträglich eine zusätzliche Vergütung (Nachvergütung) verlangen können, wenn ihre Werke über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich verwertet werden. Im Kern geht es um die Frage, ob die ursprüngliche Vergütung, die die Urheber für ihre Arbeit erhalten haben, im Verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes zu gering ist.

Im Fall des bekannten Films "Das Boot" hat der BGH vor einigen Jahren entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die mehrfache Ausstrahlung des Films im Fernsehen erhebliche Vorteile erlangt haben, die über die übliche Vergütung für eine einmalige Nutzung hinausgehen. Diese Vorteile sah der BGH insbesondere in der Ersparnis von Aufwendungen für die Herstellung eines eigenen Programms und bejahte eine Nachvergütung.

In der vorliegenden Auseinandersetzung war der Kläger Sohn und Erbe eines verstorbenen bekannten Filmregisseurs. Der Vater hatte mehrere bekannte Karl-May-Filme gedreht, u.a. “Der Schatz im Silbersee” oder “Winnetou I - III”.

Der Kläger berief sich nun auf die BGH-Rechtsprechung zum Film “Das Boot” und verlangte auch für die Karl-May-Movies eine Nachvergütung.

Das LG Köln wies die Klage ab.

Es liege kein vergleichbarer Sachverhalt wie im Film “Das Boot" vor, so die Richter. Denn es gäbe wesentliche Unterschiede:

Im Fall "Das Boot" seien die Rundfunkanstalten direkt an der Produktion des Films beteiligt gewesen und hätten umfangreiche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte erworben. 

Im Gegensatz dazu hatten die beklagten Rundfunkanstalten bei den Karl May-Verfilmungen lediglich zeitlich begrenzte Lizenzen für die Ausstrahlung der Filme erworben, ohne an deren Produktion beteiligt gewesen zu sein. Daher sei das Modell der "Wiederholungsvergütung", das im Fall "Das Boot" angewendet wurde, hier nicht geeignet, die Erträge und Vorteile der Rundfunkanstalten angemessen zu bewerten.

"Die Kammer hält den hiesigen Fall aber für wesentlich anders gelagert, worauf insbesondere die Beklagten ausführlich in ihren Schriftsätzen hingewiesen haben. 

Die Kammer erkennt in den Urteilen zu „Das Boot“ kein allgemeingültiges Schätzungsmodell für jegliche TV-Ausstrahlungen im gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkt, sondern eine Einzelfallentscheidung für das dort konkret gegenständliche Filmprojekt. (…)

Denn in sachlicher Hinsicht handelt es sich vorliegend aus Sicht der Beklagten bei allen Filmen um reine Fremdproduktionen. (…) Die Kammer hält es deshalb für fernliegend einen Tarifvertrag für die Schätzung von ersparten Aufwendungen der Beklagten heranzuziehen. Hiermit würden die Beklagten faktisch in jedem Fall wie für Eigenproduktionen nachvergüten müssen, was im hiesigen Fall aber durch nichts gerechtfertigt ist. (…)

Auch in persönlicher Hinsicht fehlt ein Anknüpfungspunkt, weil weder Herr Dr. O. ein Arbeitnehmer beim öffentlich-rechtlichen CQ. war, noch die Beklagten als Arbeitgeber der Produktion anzusehen wären. 

Es ist auch von Seiten der Beklagten nachvollziehbar vorgetragen worden, dass zu den Zeitpunkten der Produktionen der meisten streitgegenständlichen Filme die o.g. Tarifverträge noch nicht abgeschlossen waren und das sog. „Wiederholungsvergütungsmodell“ unbekannt war."

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