Verkauft ein Medienhändler eine urheberrechtswidrige Musik-DVD, haftet das Unternehmen auch ohne eigene Kenntnis <link http: www.online-und-recht.de urteile haftung-des-medienhaendlers-amazon-fuer-urheberrechtsverletzungen-al-di-meola--bundesgerichtshof-20151105 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 05.11.2015 - Az.: I ZR 88/13).
Es ging um eine urheberrechtswidrige Bootleg-DVD, die sich im Angebot eines großen Online-Shops befand. Der Rechteinhaber machte einen Unterlassungsanspruch geltend und verlangte dabei auch die Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.
Der Online-Shop verteidigte sich damit, dass es sich als Händler auf das grundgesetzlich geschützte Medienprivileg berufen könne. Zudem stammten die Inhalte gar nicht vom Unternehmen selbst, sondern würden von einem Dritten eingestellt.
Der BGH hat mit klaren Worten die Verantwortlichkeit des Shops bejaht.
Der Betreiber hafte, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch verschuldenslos sei. Ein etwaiges Medienprivileg greife daher von vornherein nicht.
Der Medienhändler könne sich auch nicht auf die Haftungsprivilegen nach dem Telemediengesetz (TMG) berufen, da es sich um eigene und nicht fremde Inhalte handle.
Wer eigene Angebote abgebe, so die Richter, sei für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lasse und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nehme und keiner Kontrolle unterziehe.
UPDATE 13.04.2016:
Die ursprüngliche News enthielt den unzutreffenden Hinweis, dass es sich bei der Beklagten um Amazon handelte. Dies ist nicht richtig. Es handelte sich um einen anderen Medienhändler.