Ein Online-Buchhändler haftet für die Rechtmäßigkeit der von ihm veräußerten Werke. Verkauft er einen Kalender, der unerlaubt Fotos einer bekannten Persönlichkeit enthält, ist er für die Persönlichkeitsverletzungen verantwortlich <link http: www.online-und-recht.de urteile online-buchhaendler-haftet-fuer-persoenlichkeitsverletzungen-der-von-ihm-verkauften-buecher-oberlandesgericht-hamburg-20170127 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 27.01.2017 - Az.: 5 U 138/13).
Die Beklagte war Buchhändlerin und Betreiberin eines Online-Shops. Der Kläger, ein international bekannter Popmusiker, war unerlaubt in einem Kalender abgelichtet, der über die Webseite der Beklagten vertrieben wurde. Der Kalender selbst war von einem Dritten hergestellt worden.
Aufgrund dieses Kalenders nahm der Kläger die Buchhändlerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte wandte ein, dass sie lediglich die Online-Plattform betreibe, für den Inhalt der fremden Bücher aber nicht verantwortlich sei. Sie berief sich auf ihr Privileg als Buchhändlerin.
Das OLG Hamburg hat eine Haftung der Beklagten als Täterin bejaht.
Eine besondere Privilegierung könne die verklagte Buchhändler nicht geltend machen. Erforderlich für den Unterlassungsanspruch sei lediglich die Erfüllung des objektiven Tatbestandes. Ein Verschulden sei nicht erforderlich.
Die Beklagte habe hier selbst den betreffenden Kalender verbreitet und somit die Persönlichkeitsverletzung begangen. Eine Verantwortlichkeit trete somit auch dann ein, wenn sie von der Rechtsverletzung gar keine Kenntnis gehabt habe.
Auf eine besondere Privilegierung könne sich die Online-Buchhändlerin nicht berufen, denn sie sei keine Diensteanbieterin im Sinne der <link https: www.gesetze-im-internet.de tmg __7.html _blank external-link-new-window>§§ 7 - 10 TMG.