Der BGH (Urt. v. 05.06.2003 - Az.: I ZR 192/00) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Haus, das an einer öffentlichen Straße liegt, ohne Wissen und Wollen des Eigentümers durch einen Dritten fotografiert und zu gewerblichen Zwecken benutzt werden darf.
Juristisch geht es dabei um den § 59 UrhG:
"(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden."
Die Richter betonen dabei ausdrücklich die Schranken des Urheberrechts:
"(...) ist bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu berücksichtigen, daß die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen"
Und weiter:
"Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung.
(...) Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daß der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet."
Im weiteren legen die höchsten deutschen Zivilrichter ausdrücklich fest, dass diese Schranke jedoch nicht unbegrenzt gelte. § 59 UrhG erlaube nur solche Teile des Bauwerkes abzufotografieren und urheberrechtlich zu nutzen, die auch von der Straße aus öffentlich einsehbar sind:
"Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen."