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BGH: Aktivlegitimation der DTAG bei Mehrwertdienste-Ansprüchen

Der BGH (Urt. v. 16.11.2006 - Az.: III ZR 58/06) hatte im Rahmen der Revision über ein Urteil des OLG Koblenz (= Kanzlei-Infos v. 02.08.2006) zu entscheiden. Das OLG Koblenz war der Ansicht, dass die Deutsche Telekom AG (DTAG) nicht berechtigt ist, die Mehrwertdienste-Forderungen des jeweiligen Dienstleisters als eigene Forderung gerichtlich einzutreiben.

Diese aktuelle rechtliche Problematik ist die Folge eines BGH-Urteils aus Juli 2005, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.08.2005. Die höchsten deutschen Zivilrichter hatten damals geurteilt, dass ausschließlich der Netzbetreiber, mit dem der Endkunde den Telefonvertrag hat, und der Content-Betreiber, dessen Inhalte abgerufen werden, einen Zahlungsanspruch haben.

Die DTAG hatte im vorliegenden Fall auch die Forderungen, die dem Content-Betreiber zustanden, als eigene Forderung geltend gemacht.

Zu Recht wie nun der BGH entschied. Er hebt damit das vorgenannte Urteil des OLG Koblenz auf:

"Hieraus folgt aber nicht, dass der Teilnehmernetzbetreiber einen eigenen Anspruch auf den für die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes angefallenen Entgeltanteil nicht begründen kann. (...)

Vielmehr kann sich eine solche Verpflichtung des Anschlussinhabers aus dem Telefondienstvertrag ergeben. Hiervon gehen auch die Senatsentscheidungen vom 22. November 2001 (...) und vom 4. März 2004 (...) aus. (...)

Die Parteien des Telefondienstvertrags können vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch die Vergütungen, die für die Nutzung von Mehr-wertdiensteangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.

Treffen der Teilnehmernetz-betreiber und der Anschlussinhaber eine entsprechende Vereinbarung, werden der Anbieter der Dienstleistung und der Teilnehmernetzbetreiber Gesamtgläubiger der Entgeltforderung (...)."


Der BGH gestattet dabei ausdrücklich, dass eine solche Klausel, die herkömmlicherweise eigentlich überraschend und somit unwirksam wäre, in derartigen Mehrwertdienste-Fällen rechtlich zulässig ist:

"Eine solche Regelung, durch die der Teilnehmernetzbetreiber einen eigenen Vergütungsanspruch für Fremdleistungen erwirbt, kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (...). Zwar wären entsprechende Klauseln im allgemeinen Geschäftsverkehr sicherlich ungewöhnlich und damit überraschend, so dass sie nicht Vertragsbestandteil würden (...)

Die Besonderheiten des Telekommunikationsrechts lassen jedoch eine hiervon abweichende Beurteilung zu."


In einem solchen Fälle müsse sich der Netzbetreiber dann aber sämtliche Einwendungen entgegenhalten lassen, die auch gegen den Content-Betreiber erhoben werden könnten. Überraschend ist dabei, dass die BGH-Richter ausdrücklich die Entscheidungsgründe der vielgescholtenen "Telefonsex"-Entscheidung aus dem Jahre 2001 aufheben:

"Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachtei-ligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers führen würde, gilt als grundsätzliche Wertung aber auch für die Zeit vor dem InKraft-Treten des § 15 Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene Auffassung hinsichtlich der Begründung - nicht aber wegen des Ergebnisses - revidiert."

Die "Telefonsex"-Entscheidung hatte damals ausgesagt, dass die Dienstleistungen des Netzbetreibers diensteneutral seien und demnach in jedem Fall - unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis mit dem Content-Betreiber wirksam war oder nicht - rechtmäßíg seien. Diesen Trennungsgrundsatz durchbrichtder BGH mit der vorliegenden Entscheidung. Dies stellt in diesem Punkt eine entscheidende Abkehr von der bisherigen Ausgestaltung der Mehrwertdienste-Verhältnisse dar.

Im weiteren stellt der BGH fest, dass sich aus der derzeitigen AGB-Ausgestaltung der DTAG eine solche eigene Forderungsbegründung hinreichend ergibt.

Die praktische Konsequenz der aktuellen Entscheidung dürfte sein, dass die Netzbetreiber zukünftig wieder verstärkt versuchen werden, Altforderungen aus Mehrwertdiensten doch noch gerichtlich durchzusetzen, da sie nunmehr berechtigt sind, im eigenen Namen die Forderungen einzuklagen. Das Ganze ist jedoch für die Netzbetreiber ein äußerst zweischneidiges Schwert, da der BGH nunmehr auch unumstößlich festgestellt hat, dass der Kunde auch berechtigt ist, die Einwendungen gegen die DTAG zu erheben, die ihm eigentlich nur gegen den Content-Betreiber zustehen. Dieser Punkt war bislang umstritten, hat jedoch nun mit der vorliegenden BGH-Entscheidung eine verbraucherschützende Lösung gefunden.

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