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LG Berlin: Mitstörerhaftung des MLM-Unternehmens für Spam-Mails seiner Vertriebspartner

Das LG Berlin (Beschl. v. 09.03.2007 - Az.: 15 O 169/07) hat entschieden, dass ein Multi-Level-Marketing-Unternehmen für Spam-Mails seiner Vertriebspartner als Mitstörer haftet.

Die Richter lehnen sich dabei ausdrücklich an die eigene Entscheidung des LG Berlin, Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05: "Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate bei Spam" an:

"Diese Erwägungen [gemeint ist die o.g. Affiliate-Entscheidung des LG Berlin, Anm. d.R.] aus dem Jahre sind auf den vorstehenden Fall zu übertragen, da der Vertriebspartner der Antragsgegnerin aufgrund der offenbar vertraglichen Einbindung in deren ausgefeiltes Vertriebssystem einem Affiliate-Partner im wesentlich gleichsteht.

Die Antragsgegnerin sah sich aber auch nach dem anwaltlichen Schreiben des Antragstellers vom 18.2.2007 nicht veranlasst Maßnahmen gegenüber ihrem Vertriebspartner zu ergreifen."


Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ja, mit dem Argument der Mitstörerhaftung bekommt man inzwischen alles in den Griff, was man in den Griff bekommen will. Auch wenn der Gesetzgeber im allgemeinen Zivilrecht auf ausdrückliche Normen wie z.B. § 8 Abs.2 UWG verzichtet hat, so ist die Mitstörerhaftung inzwischen der rettende Anker, um doch noch an das gewünschte Ziel zu kommen.

Wettbewerbsrechtlich ist die Mitstörerhaftung des MLM-Unternehmens aufgrund von § 8 Abs.2 UWG ein Selbstgänger.

Im allgemeinen Zivilrecht fehlt aber eine solche Norm explizit. Dennoch leiten die Berliner Richter die Mithaftung aus der bloßen Tatsache ab, dass das MLM-Unternehmen seinen Vertriebspartnern finanzielle Anreize gewährt und damit Mitverursacher ist. Mit dieser Begründung ließe sich ca. in 50% aller Fälle eine Mitstörerhaftung konstruieren.

Dass die Grenzen der Mitstörerhaftung zunehmend schwammig werden und das Rechtsinstitut uferlos von den Instanzgerichten angewendet wird, ist keine neue Kenntnis. In der letzten Zeit häufen sich aber solche Entscheidungen, siehe zuletzt LG Berlin "Haftung des Subdomain-Vermieters für Spam", vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.08.2007.

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