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LG München I: Werbeverbot für Dritte auf P2P-Plattform

Wie der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V. (IVD) in einer Pressemitteilung erklärt, sei einem weiteren bekannten Telekommunikations-Unternehmen vom LG München I (Beschl. v. 09.10.2007 - Az.: 11 HK O 21494/07) verboten worden, Werbung auf einer P2P-Plattform zu schalten:

(Aus der Pressemitteilung des IVD:)

"Per Einstweiliger Verfügung durch das Landgericht München ist es dem Mobilfunk- und DSL-Anbieter (...) ab sofort untersagt, Eigenwerbung auf Internet-Tauschbörsen zu schalten, auf denen nachweislich jugendgefährdende Medien zum Download bereitgestellt werden. (...)

Der Verband hatte gegen (...) geklagt, da er dessen Werbeaktivitäten auf Plattformen wie torrent.to oder bittorrents.to als einen massiven Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht wertet. Die genannten Peer-to-Peer -Angebote gelten als Hauptumschlagplätze für illegal kopierte und teilweise jugendgefährdende Film-, Musik- und Bilddateien.

Die illegalen Angebote von Tauschbörsen behindern bereits seit Jahren erheblich den legalen Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung von Filmen. Folglich verstößt eine Unterstützung dieser Tauschbörsen gegen geltendes Wettbewerbsrecht, insbesondere dann, wenn der Unterstützer - beispielweise ein dort Eigenwerbung platzierendes Unternehmen - im Vorfeld der Anzeigenschaltung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde. Genau dieser Hinweis seitens des IVD gegenüber (...) war bereits im Oktober 2007 erfolgt.

Da hieraufhin keinerlei Reaktion erfolgte, sah sich der Verband gezwungen, die wettbewerbswidrigen Werbeaktivitäten von (...) gerichtlich stoppen zu lassen."


Der IVD hatte bereits Anfang Oktober 2007 gegen einen anderen TK-Anbieter ebenfalls wegen des identischen Sachverhalts eine einstweilige Verfügung erwirkt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.10.2007.

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