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OLG Köln: Datenschutzregeln bei HappyDigits überwiegend rechtmäßig

Das OLG Köln (Urt. v. 14.12.2007 - Az.: 6 U 121/07) hatte über die AGB und Datenschutzregeln des bekannten Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems "HappyDigits" zu urteilen:

"Leitsätze:

1. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klauseln erlaubt:

a) "[Um sich als Teilnehmer eindeutig identifizieren und mit Ihnen kommunizieren zu können (z.B. Zusendung des Kontoauszuges) oder Ihnen Ihre Prämien zusenden zu können, benötigen wir von Ihnen einige persönliche Daten.] Diese werden bei Ihrer Anmeldung abgefragt und umfassen [Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum [...]".

Grund: Zwar kann ein Kunde auch anders als durch die Angabe seines Geburtsdatums erklären, ob er bereits volljährig ist (z.B. durch Ankreuzen einer Antwort "Ich bin volljährig ja/nein"). Die Pflicht zur Angabe des Geburtstdatusm dient jedoch dem berechtigten Interesse, mehr bewusste Falschangaben der Kunden zu vermeiden. Denn es fällt dem Kunden leichter, ein Kreuz an der falschen Stelle zu machen, als in allen Einzelheiten (Tag, Monat und Jahr) das Geburtsdatum unrichtig anzugeben. Zudem werden nicht wenige Kunden Sorge haben, die Angabe eines unrichtigen konkret angegebenen Geburtsdatums könnte leichter auffallen, als das Ausfüllen eines unzutreffenden Kästchens. Für den Fall der Entdeckung wird der betreffende Kunde, der lediglich ein Feld anzukreuzen hatte, zudem eher annehmen, sich auf ein Versehen herausreden zu können.

Auch kommt eine Reduzierung auf das bloße Geburtsjahr nicht in Betracht, da der Veranstalter dann nicht sicher weiß, ab wann genau der Kunde volljährig ist.

b) "Jedes Mal, wenn Sie bei uns oder bei unseren Partnerunternehmen wie der (...) AG, der (...) AG oder einem der vielen anderen HappyDigits Partnerunternehmen Digits sammeln, werden die so genannten Programmdaten durch das Partnerunternehmen erfasst, gespeichert und an das HappyDigits Programm gemeldet. [...]"

Grund: Die Speicherung und Weitergabe der Warengruppen ist erforderlich iSd. § 28 Abs.1 Nr. 1 BDSG, da teilweise unterschiedliche Rabattsätze gewährt werden und duch die Speicherung für den einzelnen Kunden besonders deutlich nachvollziehbar gemacht wird, ob und in welchem Umfang ihm die Digitspunkte, die ihm zustehen, auch tatsächlich gutgeschrieben worden sind. Würde keine Warengruppe gespeichert, könnte der Kunde bei einer Vielzahl von Käufen am selben Tage bei verschiedenen Unternehmen oder auch in verschiedenen Abteilungen eines Kaufhauses seine "Punkteabrechnung" ohne Zuordnung der Warengruppe wesentlich schlechter erkennen.

c) "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen. [...]"

Grund: Die Passage soll die Einbeziehung der AGB gar nicht bewirken, es wird dort lediglich angekündigt, dass der Kunde die AGB (erst) mit seiner Karte - also zukünftig - erhalten wird und dann mit seiner ersten Aktivität, z.B. dem Punktesammeln, anerkennt. Durch diese bloße Ankündigung des Weges, auf welche Weise die AGB Vertragsbestandteil werden sollen, wird nicht von der gesetzlichen Regelung des § 305 Abs. 2 BGB abgewichen.


2. Im Rahmen eines Rabattgewährungs- und Kundenbindungssystems (hier: "HappyDigits") ist die Verwendung nachfolgender Klausel dagegen nicht erlaubt:

"Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der (...) GmbH (...) als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel [...]"

Grund: Die Formulierung statuiert ein Opt-Out-Prinzip, was den Kunden rechtlich unzulässig benachteiligt."

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