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OLG Frankfurt a.M.: SCHUFA-Meldung rechtmäßig

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 18.06.2008 - Az.: 23 U 105/07) hat entschieden, dass eine Datenübermittlung an die SCHUFA zulässig ist, wenn der Betroffene pauschal jegliche Forderungen bestreitet und jahrelang die Zahlungen verweigert.

Die Beklagte, ein Kreditunternehmen, kündigte der Klägerin den bestehenden Kontovertrag aufgrund jahrelang ausstehender Zahlungen und übermittelte diese Informationen an die SCHUFA.

Die Klägerin ging gegen diese Übermittlung vor, weil sie sie für rechtswidrig hielt.

Diese Ansicht teilten die Frankfurter Richter nicht, sondern stuften die Weitermeldung als rechtlich einwandfrei ein.

Grundsätzlich sei eine Datenübermittlung zulässig, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich sei und kein Grund zu der Annahme bestehe, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiege.

Die Übertragung erfolge somit nicht datenschutzwidrig, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruhe. Das Bestreiten einer Forderung führe nicht automatisch zu einer Unzulässigkeit der Maßnahme.

Da die Klägerin im vorliegenden Fall pauschal jede Forderung der Bank abstritt ohne Angabe näherer Gründe, bestehe angesichts der jahrelangen Zahlungsverweigerung kein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten.

Die Übermittlung sei daher rechtmäßig erfolgt.

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