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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankenthal: "Ed Hardy" muss markenrechtliche Verstöße beweisen

In einer weiteren Entscheidung wurde eine Klage des Inhabers der Marke "Ed Hardy" abgewiesen. Das LG Frankenthal <link http: www.online-und-recht.de urteile ed-hardy-muss-markenrechtsverletzungen-beweisen-6-o-312-08-landgericht-frankenthal-20090217.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.02.2009 - Az.: 6 O 312/08) entschied, dass pauschal vorgetragene Behauptungen nicht ausreichen, um eine behauptete Markenverletzung in ausreichender Form vor Gericht nachzuweisen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten, die über eBay verkaufte, Unterlassung, weil sie gefälschte "Ed Hardy"-Markenware vertrieben habe. Zum Beweis legte der Markeninhaber einen Screenshot der Webseite und ein mittels Testkauf erworbenes illegales Shirt vor.

Die Beklagte bestritt, dass dieses besagte Kleidungsstück bei ihr erworben wurde.

Der Kläger legte trotz gerichtlicher Aufforderung keine entsprechenden Nachweise vor (z.B. Kopie einer Rechnung) und blieb damit beweisfällig. 

Zusätzlich äußerte das Gericht auch bereits Zweifel an dem sonstigen Sachvortrag der Klägerseite. Denn die schriftlichen Äußerungen bezögen sich auf ein Shirt mit Strass-Perlen, während das vorgelegte Testkauf-Kleidungsstück eine solche Verzierung gar nicht aufweise.

Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten habe die Klägerseite nicht beweisen können, dass die Beklagte die Markenrechte verletzt habe, so dass die Klage abzuweisen sei.

 

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