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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Online-Händler muss auch bei bloßer Verlinkung über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren

Ein Online-Händler, der in seinem Angebotstext nicht mit einer Garantie wirbt, muss auch dann über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren, wenn er auf eine Bedienungsanleitung des Herstellers verlinkt, in der eine Garantie erwähnt wird (OLG Hamm, Urt. v. 26.11.2019 - Az.: I-4 U 22/19).

Die Beklagte bot auf Amazon  Taschenmesser an. In dem Verkaufstext wurde keine Garantie erwähnt. In einer Zwischenüberschrift hieß es "Weitere technische Informationen“.  Beim Anklicken dieses Links öffnete sich ein auf Amazon  gespeichertes PDF-Dokument. Hierbei handelte es sich um ein zweiseitiges Produktinformationsblatt des Produktherstellers. Am Ende der zweiten Seite enthielt das Papier einen Hinweis auf die sogenannte "Victorinox-Garantie":

"Die Victorinox-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."

Das OLG Hamm stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, denn es würden nicht die gesetzlichen Regelungen des § 479 BGB eingehalten, wonach der Kunden über Inhalt und Umfang der Garantie informiert werden müsse.

Die Beklagte argumentierte, dass die Norm gar nicht zur Anwendung komme, da sie mit keinerlei Garantien geworben habe. 

Dieser Argumentation folgte das OLG Hamm nicht.

Die Informationspflicht entstünde unabhängig davon, ob mit der Garantie besonders optisch hervorgehoben geworben worden sei. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den Verbraucher über Sinn und Zweck der Garantieerklärung ins Bild zu setzen.

Dabei genüge es, wie im vorliegenden Fall, eine bloße Verlinkung auf ein PDF-Dokument, in dem die Garantie erwähnt werde. Zwar könne der Beklagten keine Täterschaft unterstellt werden, denn die Datei stamme weder von ihr selbst noch habe sie sich den Inhalt zu eigen gemacht.

Jedoch liege ein Verstoß gegen  § 312d Abs.1 S.1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.9 EGBGB vor. Denn diese Norm knüpfe einzig und allein an die objektive Existenz einer Garantie an. Eine spezielle visuelle Darstellung oder prominente Bewerbung sei nicht notwendig.

Anders als das LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019 - Az.: I-15 O 122/19) ließ das OLG Hamm die Frage offen, ob ein Händler verpflichtet ist, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-) Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seinen Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. 

Es läuft das Revisionsverfahren.

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