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LG Bochum: Online-Händler muss über Dritt-Garantien informieren, auch wenn er mit diesen gar nicht wirbt

Nach Ansicht des LG Bochum (Urt. v. 27.11.2019 - Az.: I-15 O 122/19) muss ein Online-Händler über die Garantien Dritter auch dann informieren, wenn er mit diesen Garantien gar nicht wirbt.

Der Beklagte bot bei eBay  eine neue Apple Watch  an, informierte aber nicht im Verkaufstext über die von Apple  bereitgestellte Hersteller-Garantie. Der Beklagte warb aber auch nicht mit dieser Garantie im Rahmen seines Angebots.  

Gleichwohl sah das LG Bochum darin einen Wettbewerbsverstoß.

Denn § 312d Abs.1 S.1 BGB iVm. Art. 246a § 1 Abs.1 Nr.9 EGBGB knüpfe vom Wortlaut objektiv grundsätzlich nur an das Vorhandensein einer Garantie an. Nicht erforderlich sei, dass damit auch aktiv oder hervorgehoben geworben werde.

Nach Auffassung des Gerichts sei der Verkäufer einer Ware verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von Hersteller-Garantien für die angebotene Ware zu forschen, um seine Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können. Die Informationspflicht des Verkäufers greife somit immer dann, wenn eine Hersteller-Garantie bestünde und nicht nur dann, wenn damit aktiv geworben würde.

Das Gesetz differenziere auch nicht zwischen eigenen Garantien des Verkäufers und Garantien von Dritten. Die globale Formulierung "Garantien" spreche vielmehr für eine umfassende Informationspflicht. Den Verkäufer treffe daher eine umfassende Aufklärungspflicht.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung des LG Bochum öffnet eine weitere Büchse der Pandora.

Bislang betrafen die instanzgerichtlichen Urteile zur Frage der Garantie-Werbung immer die Konstellation, dass ein Verkäufer mit einer Garantie geworben bzw. diese zumindest in seinem Verkaufstext erwähnt hatte. Das LG Bochum dreht nun diese Spirale weiter und vertritt den Standpunkt, dass ein Unternehmer immer über die Dritt-Hersteller zu informieren hat, d.h. auch in den Fällen, in denen die Garantie gar nicht im Angebot erwähnt wird.

Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, dann könnte sich kommerzielle Online-Verkäufer zukünftig nur noch zwischen Pest und Cholera entscheiden. Denn wenn der Verkäufer auch Dritt-Garantien erwähnen muss, ist er verpflichtet, auch über ihren Inhalt und Umfang zu informieren. Diese Verpflichtung werden aber die meisten betroffenen Unternehmen in der Praxis kaum erfüllen können, da eine derartige Informationsbeschaffung in der Praxis unmöglich ist.

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