Ein Online-Händler muss auch individuelle Bearbeitungspauschale nicht in den Gesamtpreis des Produktes einreichen. Es reicht vielmehr, wenn er diese gesondert ausweist (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 - Az.: 13 U 36/23).
Der Beklagte bot einen Online-Shop für Staubsauger und Zubehör an.
Auf einer Unterseite für Filtertüten für einen Vorwerk-Staubsauger gab der Beklagte einen Endpreis von 14,90 EUR an. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht. Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift “In den Warenkorb”. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand.
Sobald die Maus über diesen Sternchenhinweis bewegt wurde, erschien ein Text, nämlich
“in kl. MwSt. zzgl. Nebenkosten”.
Die Preisangabe iHv. 14,90 EUR als solche blieb unverändert.
Durch Anklicken des Sternchenhinweises wurden Verbraucher auf eine allgemeine Infoseite geführt, wo zu lesen war:
"Nebenkosten
Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50,-€) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2% gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11,-€ Warenwert) und 9,-€ (unter 11,-€ Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29,-€ entfällt diese Bearbeitungspauschale Zuschlag generell.“
Im Warenkorb waren schließlich zwei Positionen aufgeführt. Einmal das Produkt zu einem Preis von 14,90 EUR. Zusätzlich tauchte dann ein Betrag iHv. 3,95 EUR mit nachfolgendem Vermerk auf:
"Auf-/Abschlag Kleinstmengenaufschlag (entfällt ab 29,-€ Einkaufswert)"
Der tatsächliche Kaufpreis lag somit bei 18,85 EUR.
Erstinstanzlich verurteilte das LG Hannover den Beklagten zur Unterlassung, vgl. unsere Kanzlei-News v. 15.01.2024.
In der Berufung hob das OLG Celle diese Entscheidung auf und wies die Klage ab:
"Nach der vorgenannten Definition des Gesamtpreises im Sinne der PAngV ist die Bearbeitungspauschale nicht in den anzugebenden Produktpreis einzurechnen.
Bezogen auf die einzelnen mit einem Kaufpreis von unter 29 € angebotenen Waren ist das Anfallen der Bearbeitungspauschale weder für den Verbraucher unvermeidbar noch für den Verkäufer zum Zeitpunkt der Preisangabe vorhersehbar. Ob die Bearbeitungspauschale anfällt, hängt von dem Bestellvolumen ab, dass der Verbraucher bei seiner Bestellung insgesamt erreicht. Es ist nicht absehbar, ob der Verbraucher nur das fragliche Produkt - einmal - bestellt. Dem Verbraucher steht es frei, ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € in höherer Stückzahl zu bestellen oder es zusammen mit anderen Gegenständen zu erwerben und damit ein Bestellvolumen von mindestens 29 € zu erreichen, bei dem die Bearbeitungspauschale nicht anfällt."
Entscheidend sei somit, ob es sich um eine zwingende oder einzelfallabängige Bearbeitungspauschale handle:
"Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts ist nicht darauf abzustellen, ob die Bearbeitungspauschale anfallen würde, wenn der Verbraucher nur das einzelne Produkt bestellen würde. Hierbei handelt es sich nur um einen möglichen Fall, der für die Preisangabe nicht maßgeblich sein kann. Abzustellen ist darauf, ob bei jedem Bestellvorgang, bei dem der „Warenkorb“ das fragliche Produkt enthält, die Bearbeitungspauschale anfällt.
Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn der Verkäufer im Fernabsatz für jeden Bestellvorgang eine feste Kostenpauschale verlangt (…), kann hier dahingestellt bleiben.
Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, dass auch eine feste Kostenpauschale, die bei einem Bestellvorgang - dem konkreten Fernabsatzvertrag - nur einmal anfällt, nicht bereits in den für die einzelnen angebotenen Produkte anzugebenden Gesamtpreis einzurechnen wäre. Denn solange noch nicht das Preisvolumen der konkreten Bestellung feststeht, ist nicht vorhersehbar, in welcher Höhe sich der Preis für das einzelne Produkt kalkulatorisch durch die für die gesamte Bestellung nur einmal anfallende Pauschale erhöhen würde."