Das Online-Video-Portal "MyVideo.de" muss keine doppelten Lizenzgebühren zahlen, so eine aktuelle Entscheidung des LG Münchens <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-doppelten-lizenzgebuehren-fuer-internet-portal-myvideo-de-7-o-4139-08-landgericht-muenchen-20090625.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.06.2009 - Az.: 7 O 4139/08).
Die Beklagte war eine von der deutschen Musikverwertungsgesellschaft GEMA und der britischen Schwester gegründete Servicegesellschaft namens CELAS. CELAS verlangte im vorliegenden Fall von "MyVideo.de" neben den bereits entrichteten Lizenzen für die Aufführungsrechte auch noch Lizenzgebühren für Vervielfältigungsrechte.
Dies lehnte "MyVideo.de" ab, denn im Online-Bereich bedürfe es - technisch bedingt - keiner gesonderten Rechteeinräumung für Vervielfältigungen, denn diese seien bereits in den Aufführungsrechten immanent enthalten.
"MyVideo.de" klagte auf Feststellung und bekam Recht.
Die Münchener Richter führten zur Begründung aus, dass in den Aufführungsrechten auch die Vervielfältigungsrechte enthalten seien. Bei der Veröffentlichung von Videos im Internet sei es technisch zwangsläufig so, dass Kopien von den Musikstücken erstellt würden. Die Aufführung eines Musikwerkes setze somit immer die Herstellung einer Reproduktion voraus.
Insofern könnten die Vervielfältigungsrechte nicht von den Aufführungsrechten getrennt werden. Eine gesonderte Lizenzgebühr könne gegenüber "MyVideo.de" daher nicht geltend gemacht werden.