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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Online-Verkaufsplattform haftet für Markenverletzung durch Google-Suchtreffer

Eine Online-Verkaufsplattform haftet für Markenverletzungen durch Google-Suchtreffer <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile markenverletzung-durch-google-suchtreffer--bundesgerichtshof-20150730 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 30.07.2015 - Az.: I ZR 104/14).

Bei Eingabe des geschützten Markennamens "Poster Lounge" bei Google zeigte die Suchmaschine folgende organische Suchtreffer an:

"poster lounge -> .de
Aluminium Lounge Set, PC ­ Rolling Stones Voodoo Lounge ­ Rarität ­ Komplett, Rolling Stones ­ Voodoo Lounge ­ VHS.
www.(...).de/suche/1285699/poster-lounge.htm ­ Im Cache"


und

"poster lounge -> .de
CD Bar Lounge Classics ­ Latin Edition [Doppel-CD], CD Bar Lounge Classics ­ Bossa Nova Edition [Doppel-CD], CD Bar Lounge Classics ­ Volume 2 [Doppel-CD]
www.(...) .de/suche/1285699/poster-lounge.htm ­ Im Cache"

Die betreffende Webseite, die von von der Beklagten betrieben wurde, war eine Online-Verkaufsplattform, auf der auch Poster verkauft wurden.

Im Quelltext der in den Suchergebnissen verlinkten Seite der Beklagten war mehrfach das Begriffspaar "poster lounge" enthalten. Dieser Umstand beruhte darauf, dass die Beklagte die auf ihrer Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so programmiert hatte, dass Suchanfragen der Nutzer automatisch gesammelt, analysiert und dazu verwendet wurden, späteren Nutzern Suchworte vorzuschlagen. Die gesammelten Suchdaten wurden darüber hinaus, soweit sie vom Programm automatisch zu Suchvorschlägen umgesetzt worden waren, auch in den Quelltext der Internetseite der Beklagten aufgenommen. Der so zustande gekommene Quelltext war ursächlich für die von der Klägerin beanstandeten Suchergebnisse. Auch die konkrete Titelzeile der Treffer ("poster lounge -> .de") ergab sich aus dem Inhalt des Quelltextes der Internetseite der Beklagten.

Der BGH bejahte in einem solchen Fall die Haftung der Online-Plattform für die von Google angezeigten Suchtreffer. Denn durch die Programmierung der eigenen, internen Suchmaschine würden die entsprechenden Begriffe im Quelltext platziert, so dass Google entsprechende Suchtreffer generiere.

Es handle sich dabei um eine aktive Beeinflussung der Suchergebnisse einer Internetsuchmaschine im eigenen wirtschaftlichen Interesse, so dass die Beklagte die Markenverletzung durch aktives Tun herbeigeführt habe.

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