LG Hamburg: PayPal muss Auskunft über Urheberrechtsverletzer geben

20.02.2018

Der Zahlungsanbieter PayPal ist verpflichtet, die Namen von Urheberrechtsverletzern mitzuteilen (LG Hamburg, Urt. v. 22.03.2017 - Az.: 308 O 480/16).

Die Klägerin war Rechteinhaberin an entsprechenden Musikstücken und verlangt von PayPal Auskunft über den Namen und die Anschrift eines bei ihr registrierten Kunden.

Dritte hatten urheberrechtlich geschützte Inhalte rechtswidrig online gestellt. Nach längeren Ermittlungen bekam die Klägerin heraus, dass die Anmeldung der Online-Inhalte unter Nutzung eines bestimmten PayPal-Kontos geschah. Aus diesem Grunde verlangte sie nun von dem Zahlungsanbieter die Auskunft. PayPal lehnte das Begehren ab.

Das LG Hamburg sah dies anders und verurteilte das Unternehmen - im Rahmen der einstweiligen Verfügung - zur Herausgabe der verlangten Informationen.

Insbesondere stehe der Datenübermittlung auch nicht das luxemburgische Bankgeheimnisse entgegen. Denn die deutsche Regelung des § 101 Abs. 2 UrhG sei eine ausreichende Gestattungsnorm, die PayPal erlaube zu beauskunften, ohne sich strafbar zu machen oder sich sonst rechtswidrig zu verhalten.

Die Möglichkeit der Klägerin, die luxemburgische Bankaufsicht im Wege der Rechtshilfe um Auskunftserteilung zu bitten, stelle hierzu keinen vergleichbaren Rechtsbehelf dar. Denn er biete der Rechteinhabern keine Möglichkeit, eine Anordnung zur Auskunftserteilung durch nationale Behörden zu erzwingen.