BPatG: Pippi Langstrumpf als Marke für Gäste-Beherbergung nicht eintragungsfähig

31.10.2016

Das Wort "Pippi Langstrumpf" ist als Marke für Gäste-Beherbergung nicht eintragungsfähig, da ihm die Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Beschl. v. 17.10.2016 - Az.: 27 W (pat) 59/13).

Es ging um die Frage, ob das Wort "Pippi Langstrumpf" als Marke für den Bereich Beherbergung von Gästen (Klasse 42) eintragungsfähig ist.

Das BPatG hat dies verdient.

Für die Gäste-Beherbergung lasse sich dem Zeichen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahre 2001 die beschreibende Aussage entnehmen, die Beherbergungsdienstleistung finde eltern-/kindgerecht statt.

Die Figur der "Pippi Langstrumpf" sei nicht nur in Deutschland, sondern fast weltweit seit Mitte des letzten Jahrhunderts bekannt. Die zahlreichen, denkbaren Assoziationen, welche die literarische Figur hervorrufe, stehe sämtlich mit deren Verhaltensweisen und ihren Abenteuern in Beziehung.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden im Hinblick auf die beanspruchte Dienstleistung "Beherbergung von Gästen" annehmen, dass es sich hierbei um ein Beherbergungsangebot handle, welches speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet sei, z.B., dass besondere Betreuungsangebote für Kinder vorgehalten würden.

Daher komme dem Begriff keine Unterscheidungskraft zu, so dass er nicht eintragungsfähig sei.