Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Gießen: Sachfremde Ziele führen beim DSGVO-Auskunftsanspruch zum Rechtsmissbrauch

Wird mit einem DSGVO-Auskunftsanspruch primär kein datenschutzrechtlicher, sondern ein anderweitiger Zweck verfolgt (hier: Information über Tarifanpassungen), ist das Begehren rechtsmissbräuchlich (LG Gießen, Urt. v. 11.01.2023 - Az.: 2 O 178/22).

Der Kläger begehrte von seiner Krankenversicherung eine umfangreiche DSGVO-Auskunft, nämlich alle Informationen über die Tarifanpassungen seit dem Jahr 2013. Ziel war die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Krankenkassenbeiträge der verklagten Versicherung.

Das Gericht stufte dieses Begehren als rechtsmissbräuchlich ein:

"Der Auskunftsanspruch der Klagepartei lässt sich bei der vorliegenden Sachlage auch nicht erfolgreich auf Art. 15 DSGVO stützen. Ihr steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Es handelt sich dabei um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beansprucht. Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 242 Rn. 49 f.). Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten."

Und weiter:

"Nach dem Willen der Klagepartei soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen. Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund Art. 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18).

Die Klagepartei hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren der Klagepartei nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO)."

Rechts-News durch­suchen

17. Mai 2024
Das OLG Dresden entscheidet zum 3.Mal: Scraping-Vorfälle bei Facebook begründen keinen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO.
ganzen Text lesen
09. Mai 2024
Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Löschung nicht zwingender Daten aus der amtlichen Gesellschafterliste.
ganzen Text lesen
09. Mai 2024
Scraping-Vorfälle bei Facebook führen noch nicht zu ersatzfähigen Schäden gemäß Art. 82 DSGVO.
ganzen Text lesen
08. Mai 2024
Auskünfte nach Art. 15 DSGVO müssen zwar verständlich sein, jedoch ist es nicht notwendig, sie in der einfachsten Form zu präsentieren.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen