Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Sachfremder Grund bei DSGVO-Auskunftsanspruch = Rechtsmissbrauch

Begehrt ein Kunde gegen seine Versicherung eine DSGVO-Auskunft, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Beitragserhöhungen rechtmäßig sind, ist dies rechtsmissbräuchlich (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.06.2023 - Az.: 11 U 9/23).

Der Kläger war bei der Beklagten privat krankenversichert. Er begehrte Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Prämienanpassungen rechtmäßig erfolgten.

Das OLG Brandenburg stufte dies - wie eine Vielzahl weiterer Gerichte in der letzten Zeit - als rechtsmissbräuchlich ein:

"Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO führt zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen "exzessiven" Antrag auf. Die Verwendung des Wortes "insbesondere" macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will und insoweit nicht abschließend ist (....).

Bei der Auslegung, was in diesem Sinne rechtsmissbräuchlich ist, ist auch der Schutzzweck der DSGVO zu berücksichtigen. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 63 zu der Verordnung ergibt, ist Sinn und Zweck des in Art. 15 DSGVO normierten Auskunftsrechts, es der betroffenen Person problemlos und in angemessenen Abständen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden (...). Die Ausübung des Rechts nach Art. 15 DSGVO soll der betroffenen Person ermöglichen zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (...).

Dieses Auskunftsrecht ist nach Auffassung des EuGH erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (...)."

Und weiter:

"Um ein solches Bewusstwerden zum Zweck einer Überprüfung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten geht es dem Kläger nach seinem eigenen Klagevorbringen jedoch nicht.

Sinn und Zweck der von ihm begehrten Auskunftserteilung ist vielmehr ausschließlich die Überprüfung etwaiger, von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach § 203 Abs. 5 VVG. Eine solche Vorgehensweise ist vom Schutzzweck der DSGVO nicht umfasst (...).

Der Senat verkennt nicht, dass die Kenntnis der Klagepartei von den Unterlagen, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht, für sich genommen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nicht ausschließt, da dieser dem Betroffenen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, etwa eine Prüfung der Richtigkeit der Daten, ermöglichen soll (...).

Eine derartige datenschutzrechtliche Zielsetzung verfolgt der Kläger mit seinem streitgegenständlichen Auskunftsantrag indes - wie ausgeführt - aber nicht. Insbesondere richtet sich sein Begehren gerade nicht auf eine Auskunft darüber, ob die Beklagte die in den ihm bekannten Schreiben enthaltenen Informationen aktuell verarbeitet, insbesondere speichert (vgl. BGH, aaO); vielmehr geht sein Begehren allein dahin, Auskunft über den Inhalt dieser ihm bereits vorliegenden Schreiben zu erhalten, um etwaige Zahlungsansprüche gegen die Beklagte durchzusetzen (...)."

Rechts-News durch­suchen

17. Mai 2024
Das OLG Dresden entscheidet zum 3.Mal: Scraping-Vorfälle bei Facebook begründen keinen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO.
ganzen Text lesen
09. Mai 2024
Ein Gesellschafter hat keinen Anspruch auf Löschung nicht zwingender Daten aus der amtlichen Gesellschafterliste.
ganzen Text lesen
09. Mai 2024
Scraping-Vorfälle bei Facebook führen noch nicht zu ersatzfähigen Schäden gemäß Art. 82 DSGVO.
ganzen Text lesen
08. Mai 2024
Auskünfte nach Art. 15 DSGVO müssen zwar verständlich sein, jedoch ist es nicht notwendig, sie in der einfachsten Form zu präsentieren.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen