Wer außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und dabei wahrheitswidrig leugnet, Kenntnis von der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu haben, macht sich schadensersatzpflichtig (AG Hamburg, Urt. v. 14.01.2020 - Az.: 18b C 82/19).
Die Klägerin war Rechteinhaberin und mahnte die Beklagte ab, weil über deren Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen worden waren. Auf die Abmahnung hin gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung der Kosten verweigerte sie jedoch. Auf Nachfrage erklärte die Schuldnerin dabei:
"Unsere Mandantin wohnt zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Haushalt. Es handelt sich um eine Wohngemeinschaft. In dem Haushalt gibt es (lediglich) einen Wlan-Anschluss.
Alle im Haushalt unserer Mandantin lebenden beziehungsweise verkehrenden Personen bestreiten auf Nachfragen unserer Mandantin bis jetzt einen Upload interessenwahrend. Damit kann der vermeintliche Täter nicht ermittelt werden (LG Hamburg, 11.08.2010, 308 O 171/10).“
Daraufhin erhob die Gläubigerin Klage auf Erstattung der angefallenen Abmahnkosten.
Im Rahmen des Prozesses gab die Beklagte dann zu, dass die außergerichtliche Erklärung unwahr gewesen sei. Ihr Mitbewohner habe bereits kurz nach Erhalt des Abmahnschreibens die Tat gestanden.
Daraufhin stellte die Klägerin ihr Begehren um und verlangte nun, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Das AG Hamburg gab diesem Begehren statt und verurteilte die Beklagte zur Übernahme sämtlicher Kosten.
Durch die Unterlassungserklärung sei aus rechtlicher Sicht zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis zustande gekommen. Beide Parteien seien zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
Die Beklagte habe außergerichtlich gelogen, denn ihr sei der tatsächliche Täter bekannt gewesen.
Die Beklagte habe ihre Pflicht zur Rücksichtnahme dadurch verletzt, dass sie die Klägerin in ein aussichtsloses Klageverfahren habe laufen lassen.
Dadurch würden der Beklagten auch keinerlei Aufklärungspflichten auferlegt, so das Gericht weiter. Denn es wäre ihr unbenommen gewesen, sich auf die Abmahnung hin nicht zu äußern oder sich in der Antwort darauf zu beschränken, die Täterschaft wahrheitsgemäß zu bestreiten.
Genau dies habe die Beklagte aber gerade nicht getan.