Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist verpflichtet, die einschlägigen Online-Branchendienste und Suchportale zu durchsuchen und auf eine Löschung hinzuwirken <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile schuldner-einer-unterlassungserklaerung-muss--einschlaegige-online-branchendienste-und-suchportale-durchsuchen-landgericht-bonn-20160601 _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 01.06.2016 - Az.: 1 O 354/15).
Der Beklagte gab in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weil er eine irreführende Firmierung benutzt hatte. Auch nach der Erklärung tauchte die falsche Bezeichnung auf Dritt-Seiten im Internet auf.
Die Klägerin forderte nun eine Vertragsstrafe ein. Der Schuldner bestritt eine Verantwortlichkeit, weil er mit den Portalen weder eine vertragliche Beziehung gehabt noch selbst auf der Webseite auf eine Veröffentlichung hingewirkt habe.
Das LG Bonn nahm gleichwohl eine Haftung an.
Zwar habe der Schuldner einer Unterlassungserklärung für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe. Insoweit könn ann sich der Schuldner nicht darauf berufen dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt sei.
Im vorliegenden Fall beruhten die falschen Einträge auf dem ursprünglich irreführenden Registereintrag des Beklagten. Er musste damit rechnen, dass die Einträge im Internet nach wie vor bestehen, sich ggf. verbreiten und ihm wirtschaftlich zugutekommen würden.
Folglich sei er aufgrund der von ihm übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen durchzuführen. Hierbei könne der Beklagte zwar nicht dazu verpflichtet werden, unbegrenzt das Internet auf entsprechende Einträge hin zu durchsuchen. Zur erforderlichen Sorgfalt gehört jedoch ein regelmäßiges Durchsuchen des Internets auf noch vorhandene Einträge, vor allem dann, wenn er durch die Klägerin darauf hingewiesen werde.