Es reicht nicht aus, wenn ein Familienvater bei einer P2P-Urheberrechtsverletzung seine Täterschaft bestreitet. Vielmehr obliegt ihm die sekundäre Beweislast, alle für seine Nichthaftung relevanten Informationen beizubringen (LG Köln, Urt. v. 05.06.2013 - Az.: 28 O 346/12).
Die Rechteinhaber klagten von dem Familienvater wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen Abmahnkosten und Schadensersatz ein. Als Nachweis legten sie entsprechende Ermittlungsergebnisse der ProMedia GmbH und Auskünfte des Internet-Service-Providers vor.
Der Beklagte bestritt umfangreich die Qualität der Ermittlungsergebnisse und der ISP-Informationen. Er konnte nachweisen, dass weder er noch seine Familienangehörigen zu dem Zeitpunkt online waren.
Das LG Köln ließ all dies nicht ausreichen und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz.
Der Beweis des erstens Anscheins (Ermittlungsergebnisse ProMedia GmbH, ISP-Auskünfte) würden für die Kläger sprechen. Es obliege dem Beklagten im Rahmen der sogenannten sekundären Beweislast, Umstände vorzutragen, die einen anderen Geschehensablauf als wahrscheinlich nahelegen würden. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass er hafte.