Auch nach den aktuellen Entscheidungen des EuGH zu dem staatlichen Glücksspielmonopol in Deutschland bleiben behördliche Untersagungsverfügungen gegenüber den Vermittlern von Sportwetten an private Sportwettenanbieter sofort vollziehbar, weil die erforderlichen Vermittlungserlaubnisse fehlen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem Eilverfahren entschieden.
Zwar spreche nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH vieles dafür, dass das (rheinland-pfälzische) Sportwettenmonopol europarechtswidrig sei und somit die das Monopol begründenden Vorschriften nicht anwendbar seien, befanden die Richter. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols bleibe die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten jedoch generell erlaubnispflichtig.
Die im Glücksspielrecht formulierte allgemeine Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen habe eine eigenständige, vom staatlichen Monopol unabhängige Bedeutung und bestehe deshalb weiterhin. Dem Gesetzgeber sei es ersichtlich darum gegangen, Glücksspiele ohne vorherige Erlaubnis nicht zuzulassen. Das im Glücksspielrecht geregelte Verfahren zur Erlaubniserteilung enthalte auch Anforderungen, die allgemein gültig und nicht nur auf den staatlichen Monopolisten zugeschnitten seien.
Stehe Veranstalter und Vermittler damit ein Verfahren zur Erlangung einer Erlaubnis offen, könne die Untersagungsverfügung auf die fehlende Vermittlererlaubnis gestützt werden.
Beschluss vom 09.11.2010, Az.: 6 L 1089/10.MZ
Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 10.11.2010