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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Suchfunktion auf Webseite führt nicht zur Haftung für fremde Inhalte

Durch eine Suchfunktion auf einer Webseite, die fremde Inhalte anzeigt, macht sich der Seiten-Betreiber diesen Content nicht automatisch zu Eigen. Eine Haftung scheidet insbesondere dann aus, wenn die Suchergebnisse auf einer fremden Seite angezeigt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-zu-eigen-machen-rechtswidriger-inhalte-bei-anbieten-einer-suchmaske-324-o-145-08-landgericht-hamburg-20100813.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 13.08.2010 - Az.: 324 O 145/08).

Der Beklagte betrieb eine Medizin-Webseite, auf der er eine Suchmaske bereithielt. Der Nutzer konnte einzelne Datenbankabfragen von Dritten durchführen. Die Suchergebnisse wurden auf einer fremden Webseite angezeigt.

Der Kläger, ein Arzt, beanstandete, dass bei den Suchtreffern auch auf Publikationen und Aufsätze verwiesen wurden, die rechtswidrige Inhalte über ihn beinhalten würden. Daher ging er gegen den Seiten-Betreiber vor.

Die Hamburger Richter verneinten eine Haftung.

Es liege kein zu Eigen machen von fremden Inhalten vor, so dass weder eine Haftung als Täter noch als Mitstörer in Betracht komme. Die Suchergebnisse würden lediglich neutral angezeigt und zudem deutlich auf einer fremden Webseite, so dass der Betrachter nicht objektiv davon ausgehe, dass der Portal-Inhaber die in den Publikationen geäußerten Ansichten teile.

Ähnlich entschied das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile wikimedia-haftet-nicht-als-stoerer-fuer-rechtswidrige-inhalte-auf-wikipedia-org-325-o-321-08-landgericht-hamburg-20100326.html _blank external-link-new-window>(Urt .v. 26.03.2010 - Az.: 325 O 321/08) Anfang diesen Jahres zum Fall von "wikipedia.de". Damals hatte der Kläger, ein Politiker, sich gegen angeblich rechtswidrige Inhalte auf der Webseite "wikipedia.org" der amerikanischen Wikipedia Foundation. Er nahm dabei den eingetragenen Verein Wikimedia Deutschland, der das deutsche Portal "wikipedia.de" betrieb, als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch.  Als Anknüpfungspunkt für die Mithaftung sah der damalige Kläger insbesondere den Umstand, dass die deutsche Webseite "wikipedia.de" eine Suchmaske bereithielt, die bei Eingabe eines Begriffs eine Vorschlagsliste vorgab. Die Hamburger Richter lehnten eine Mithaftung ab, da eine bloße Suchmaske für eine Mitstörerhaftung nicht ausreiche.

Ähnlich auch das LG Hamburg <link http: www.foren-und-recht.de urteile landgericht-hamburg-20080516.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.05.2008 - Az.: 28 O 847/07), wonach ein Webmaster, der auf seiner Homepage Wikipedia-Inhalte automatisiert einbindet, erst ab Kenntnis für die rechtswidrigen Inhalte von Wikipedia haftet.

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