Fehlerhafte Impressumangaben sind abmahnfähige Wettbewerbsverstöße, dies gilt auch für ein unrichtiges Impressum in einem Google Places Profil <link http: www.online-und-recht.de urteile falsche-impressumsangaben-im-google-places-profil-koennen-abgemahnt-werden-17-hk-o-5636-11-landgericht-muenchen-20110322.html _blank external-link-new-window>(LG München, Beschl. v. 22.03.2011 - Az.: 17 HK O 5636&11).
Die Impressums-Vorschriften würden nicht nur für die eigene Webseite gelten, sondern auch für andere Orten im Internet, so u.a. auch für das Google Places Profil.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte einen falschen Geschäftssitz angegeben. Hierin liege ein Wettbewerbsverstoß, der gerichtlich verfolgt werden könne.
Bereits in der Grundlagen-Entscheidung aus dem Jahr 2006 hat der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20060720.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03) entschieden, dass Impressums-Verstöße grundsätzlich Wettbewerbsverletzungen sind. Nach Ansicht mancher Instanzgerichte ist dennoch nicht jede Zuwiderhandlung verfolgbar. So stuft z.B. das OLG Brandenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-beeintraechtigung-der-mitbewerber-durch-minimalen-impressumsverstoss-6-w-141-09-oberlandesgericht-brandenburg-20090917.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.09.1009 - Az.: 6 W 141/09) die Verfolgung geringfügiger Verstöße als Rechtsmissbrauch ein.