Ein fehlerhaftes Impressum (hier: Fehlen des Stellvertreters, des Handelsregisters und derHandelsregisternummer) stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverstoss-bei-falscher-impressumsangabe-327-o-332-10-landgericht-hamburg-20100819.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 19.08.2010 - Az.: 327 O 332/10).
Die Hamburger richten bejahten eine Rechtsverletzung. Die Impressums-Angaben seien für Wettbewerber und Kunden erheblich, da sie in rechtlichen Auseinandersetzungen sowohl die Rechtsform als auch den Vertretungsberechtigten des Unternehmens benötigten.
Dabei sei es unerheblich, dass die Webseite auch zum größten Teil aus Werbung bestehe. Denn ein unlauteres Vorgehen und Überschreiten der wettbewerbsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle sei bei derartigen Impressumsverstößen immer gegeben. Von einer Bagatelle könne daher nicht die Rede sein.