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Kategorie: Onlinerecht

LG Hannover: Unzulässige Influencer-Schleichwerbung bei Instagram

Das LG Hannover hat entschieden, dass ein kommerzielle Instagram -Auftritt  nur mit ausreichender Kennzeichnung des kommerziellen Charakters erlaubt ist. Wird hingegen der Eindruck erweckt, der Kanal werde durch eine Privatperson betrieben, liegt ein Fall der irreführenden Schleichwerbung vor (LG Hannover, Urt. v. 11.11.2019 - Az.: 32 O 64/19).

Die Beklagte war eine Unternehmergesellschaft (UG) und betrieb einen Online-Shop für Bademoden. Gleichzeitig unterhielt sie auf Instagram  einen Account. Dieser zeigte eine junge Frau, die Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der UG war.

Auf der Instagram -Seite waren eine Vielzahl an Fotos mit der Geschäftsführerin abgebildet. Beim Anklicken einzelner Aufnahmen wurde das jeweilige Bild zusammen mit danebenstehenden Kommentaren angezeigt. Durch weitere Klicks wurden zu den von der Geschäftsführerin getragenen Textilien Firmen- oder Markenbezeichnungen eingeblendet. Klickte der User weiter, gelangte er zu der jeweiligen Instagram -Seite des jeweiligen Anbieters.

Es fand sich keinerlei aufklärender Hinweis, dass es sich dabei um Werbung handelte. 

Das Gericht stufte dies als klassischen Fall der Schleichwerbung ein.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der kommerzielle Zweck für den durchschnittlichen Besucher der Seite keinesfalls offenkundig. Der Instagram -Account sei aus Sicht eines durchschnittlichen Besuchers auf die bildliche Selbstdarstellung einer jungen Frau ausgerichtet und in keiner Weise die Webseite eines Unternehmens.

Es handle sich auch um keinen zulässigen Werbeprospekt. Prospekte würden nämlich typischerweise unterschiedliche Personen (Models) zeigen, während vorliegend die unterschiedlichen Textilien stets von derselben Frau getragen würden. Sie sei im Fokus der Bilderreihe, nicht die Textilien. Dazu passe, dass die Hersteller- bzw. Markenangaben erst nach Anklicken erschienen.

Entscheidend sei, dass das kommerzielle Angebot für den Betrachter nicht sofort ersichtlich sei. Vielmehr erfolge die Ausgestaltung in der Weise, dass es sich um den Kanal einer privaten Person handle. Dazu passten auch die in den Profilangaben erfolgten Erläuterungen ("Model, Designer and Boutique owner"). Hierdurch werde verschleiert, dass es sich dabei um den Auftritt einer juristischen Person handle.

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