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Kategorie: Onlinerecht

LG Hagen: Und wieder - Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram

Erneut hatte das LG Hagen Äußerungen auf Instagram zu bewerteten und stufte dies als unzulässige Schleichwerbung ein (LG Hagen, Beschl. v. 01.01.2018 - Az.: 23 O 45/17).

Die Beklagte postete auf Instagram Beiträge von sich mit entsprechenden Marken-Produkten, die sie trug bzw. bei sich hatte. Der jeweils von ihr angegebene Link führte direkt auf die Webseite des betreffenden Herstellers.

Das Gericht stufte diese Äußerungen als geschäftliche Handlung ein, die die Beklagte hätte entsprechend kennzeichnen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege ein Fall der Schleichwerbung vor.

Erschwerend komme hinzu, so das Gericht, dass es sich bei der Beklagten um eine Person handle, die nicht nur Erwachsenen, sondern auch jugendlichen Personen bekannt sei. Gerade für diesen Teil der Follower werde das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sein.

Die hinzugefügten Zeichen wie "@ " oder "#" reichten nicht aus, um den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen kenntlich zu machen.

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