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Kategorie: Urheberrecht

LG Düsseldorf: Urheberrechtlicher Schutz von Gebäuden

Im Inneren eines Gebäudes genießen häufig nur der Eingangsbereich und das Treppenhaus urheberrechtlichen Schutz <link http: www.justiz.nrw.de nrwe lgs duesseldorf lg_duesseldorf j2012 _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2012 - Az.: 12 O 426/11).

Ein Architekt wandte sich gegen bauliche Veränderungen an einem Schloß. Er hatte in der Vergangenheit entsprechende Architektenverträge mit dem Bauträger geschlossen. Nun musste er vor kurzem feststellen, dass die Innenräume des Gebäudes erheblich verändert wurden.

Die Düsseldorfer Richter lehnten die Klage ab.

Bei Gebäuden beziehe sich der Urheberrechtsschutz in der Regel auf die Grundstruktur des Baukörpers und die Fassadengestaltung, so das Gericht. Im Inneren des Gebäudes seien häufig nur der Eingangsbereich oder das Treppenhaus geschützt. Die einzelnen Zimmer des Gebäudes seien hingegen meist nicht selbstständig geschützt.

Dies bedeute, dass der Kläger sich bei Eingriffen in den geschützten Bereichen - wie dem Empfangsbereich - auf das Urheberrecht stützen könne. Dies gelte jedoch nicht für die Einrichtungen von nicht geschützten Innenräumen des Gebäudes. 

Hier fehle es den einzelnen entworfenen Zimmern an der erforderlichen urheberrechtlichen Schöpfungshöhe. Der Kläger habe nicht ausreichend darlegen können, warum die Innenräume eine persönliche geistige Schöpfung darstellen würden.

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