Der Verkauf eines nicht aktivierten Lizenzschlüssels einer Software ist rechtmäßig <link http: www.online-und-recht.de urteile verkauf-eines-produktschluessels-einer-nicht-aktivierten-software-rechtmaessig-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160527 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.m., Beschl. v. 27.05.2016 - Az.: 6 W 42/16).
Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte, die Lizenzschlüssel für eine bestimmte Software vertrieb, sich urheberrechtswidrig verhielt oder nicht.
Die Frankfurter Richter wiesen darauf hin, dass es auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit der Vetrrieb von Produktschlüssel "gebrauchter" Software erlaubt sei, im vorliegenden Falle nicht ankomme.
Denn die Lizenz sei noch nicht aktiviert, so dass es sich nicht um "gebrauchte" Software handle. Vielmehr befinde sich das Paket noch im Originalzustand und müsse erst aktiviert werden.
Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob in Bezug auf eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers eingetreten sei, ebenso wenig wie die Frage, ob die beim Veräußerer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden könne.