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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Microsoft gewinnt im Streit um Nutzung gebrauchter Software von UsedSoft

Erwirbt eine Person gebrauchte Software des Anbieters UsedSoft und kann den Rechteerwerb nicht lückenlos und nachvollziehbar darlegen, so besteht die Gefahr der Schadensersatzpflicht <link http: www.online-und-recht.de urteile kunde-von-usedsoft-zu-schadensersatz-und-loeschung-der-software-verurteilt-2-06-o-576-09-landgericht-frankfurt_am_main-20110706.html _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.07.2011 - Az.: 2-06 O 576/09).

Bei dem Kläger handelte es sich um die Firma Microsoft, die gegen einen Kunden des Unternehmens UsedSoft vorging. Usedsoft handelte mit gebrauchter Software und mit überschüssigen Lizenzen und bot sie den Kunden für einen Bruchteil des Originalpreises an.

Microsoft ging gerichtlich gegen diesen Kunden vor und begehrte Unterlassung, Schadensersatz und Löschung der Software.

Die Richter bejahten die Ansprüche. Sie erklärten, dass der Kunde verpflichtet sei, die Rechtekette lückenlos und nachvollziehbar darzulegen. Dies sei dem Kunden nicht gelungen, da dieser zwar eine notarielle Bestätigung von UsedSoft gehabt habe, welche allerdings den formellen Voraussetzungen nicht entspreche.

Insofern habe der Kunde das ausschließliche Verbreitungsrecht an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms verstoßen, welches nur Microsoft zustehe. Nur wenn der Erwerber sämtliche Unterlagen und den ursprünglichen Lizenzvertrag vorlegen könne, komme er seiner Verpflichtung einer lückenlosen Darstellung der Rechtekette nach.

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