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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Mieter

Der Vermieter von Ferienwohnungen haftet für die P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Mieter zumindest dann nicht, wenn er seine Kunden ausreichend über die Nutzung des Internets belehrt hat (AG Hamburg, Urt. v. 24.06.2014 - Az.: 25b C 924/13).

Der Beklagte betrieb mehrere Ferienwohnungen in Hamburg. Einer seiner Mieter beging eine P2P-Urheberrechtsverletzung. Der verklagte Vermieter hatte seinen Kunden über die Einhaltung deutschen Rechts ausdrücklich informiert.

Der Rechteinhaber nahm den Vermieter auf Zahlung der Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch.

Beides lehnte das Gericht ab.

Da der Beklagte nicht selbst gehandelt habe, komme allenfalls eine Störerhaftung in Frage, so das AG Hamburg. Eine Verantwortlichkeit sei im vorliegenden Fall jedoch abzulehnen.

Es sei bereits sehr fraglich, ob den Beklagten als Vermieter von Ferienwohnungen überhaupt eine Verpflichtung treffe, entsprechende Sorgfaltspflichten einzuhalten und seine Mieter zu belehren. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn der Beklagte sei den entsprechenden Pflichten durch die Belehrung seiner Mieter in ausreichendem Maße nachgekommen.

Eine Haftung sei daher abzulehnen.

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