Wirbt ein Unternehmen, das nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist und somit keine Tischlerarbeiten ausführen darf, als "Der Schreinerladen" ist dies irreführend (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.01.2012 - Az.: 3-08 O 56/11).
Die Beklagte war Inhaberin einer Firma und in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke als Bodenlegerbetrieb eingetragen, nicht jedoch als Tischlerin in die Handwerksrolle. Auf ihrem Briefkopf trat sie als "Der Schreinerladen..." auf.
Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein. Das Wort "Der Schreinerladen“ erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass die Beklagte nicht nur vorgefertigte Holzbauteile einbaue, sondern diese auch selbst herstelle. Dies sei nach geltendem Recht jedoch allein einem in die Handwerksrolle eingetragenen Tischler vorbehalten.