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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Koblenz: Werbung mit Testsiegel bei Änderung der Technik wettbewerbswidrig

Es ist wettbewerbswidrig mit einem Testsiegel für Produkte (hier: Blutdruckmessgeräte) zu werben, wenn die Prüfung sich auf ältere Geräte bezieht, bei denen inzwischen technische 'Änderungen vorgenommen wurden (OLG Koblenz, Urt. v. 27.03.2013 - Az.: 9 U 1097/12).

Die Beklagte warb für ihre Produkte - Blutdruckmessgeräte - mit einem Testsiegel. Das Testsiegel bezog sich aber auf eine ältere Baureihe. Inzwischen wurden an den Geräten technische Änderungen vorgenommen. Die Beklagte trug vor, dass lediglich die Speicherkapazität erhöht worden sei, wodurch die Messgenauigkeit der Apparate nicht berührt werde. Im Gegenteil, durch die Erweiterung der Speichermöglichkeiten trete eine Funktionsverbesserung ein.

Diese Argumenten überzeugten das OLG Koblenz jedoch nicht. Das Gericht nahm einen Wettbewerbsverstoß an.

Es sei irreführend, wenn mit einem Testsiegel geworben werde, das sich nicht konkret auf die getesteten Geräte beziehe.

Nach der Rechtsprechung zur Werbung mit "Stiftung Warentest"-Ergebnissen müsse bereits dann ein aufklärender Hinweis erfolgen, wenn nicht das beworbene, sondern ein technisch baugleiches Modell getestet worden sei. Diese Grundsätze könnten auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

Es sei daher nicht von Belang, ob durch die Neuerungen eine Funktionsverbesserung eingetreten sei. Relevant sei vielmehr nur, dass nicht das aktuell beworbene, sondern ein älteres, technisch abweichendes Produkt getestet worden sei. Hierüber hätte die Beklagte die Allgemeinheit informieren müssen. Da sie dies unterlassen habe, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

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