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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß durch unwahre Tatsachenbehauptungen Dritter auf Hotelbewertungsportal

Es ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen, wenn User eines Hotelbewertungsportals geschäftsschädigende Äußerungen in Form von unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlichen. Das Online-Portal haftet für das Publizieren der fremden Kritiken  und das Bereithalten der Bewertungsfunktion, wenn die Kommentare manuell und durch vorherige Überprüfung freigeschaltet werden <link http: www.online-und-recht.de urteile hotelbewertungsportal-haftet-fuer-geschaeftsschaedigende-aeusserungen-auf-onlineauftritt-327-o-607-10-landgericht-hamburg-20110901.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 01.09.2011 - Az.: 327 O 607/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Hotels. Zielgruppe der Klägerin waren Reisende, die eine einfache und standardisierte Leistung zu einem günstigen Preis suchten. Die Beklagte vermittelte über ihre Webseite Reisen. Zugleich bot sie ihren Kunden die Möglichkeit, in einem Bewertungsportal Kommentare über die Hotels abzugeben. Über das Hotel der Klägerin wurde eine Vielzahl negativer Bewertungen veröffentlicht.

Die Richter bejahten eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die fremden, unwahren Kritiken.

Bei den Äußerungen handle es sich um geschäftsschädigende Äußerungen, die den Betrieb der Klägerin massiv schädigen würden. Das Bereithalten der Bewertungsfunktion und das Publizieren fremder Hotelbewertungen stellten eine geschäftliche Handlung dar. Die Parteien sind Mitbewerber.

Die Beklagte hafte auch für die fremden Erklärungen. Denn sie überprüfe mittels einer speziellen Software die Kommentare und gebe sie erst nach dieser Prüfung frei. Damit mache sie sich die Bewertungen zu eigen. 

 

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