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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Wirksamer Haftungsausschluss bei Online-Verkauf eines PKW

Im Rahmen eines Online-Verkaufsangebots (hier: auf mobile.de) kann der Verkäufer die Haftung für das Fehlen bestimmter Eigenschaften wirksam ausschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessiger-haftungsausschluss-bei-online-verkauf-eines-pkw-bundesgerichtshof-20170927 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v.  27.09.2017 - Az.: VIII ZR 271/16).

Der Verkäufer bot auf der Online-Plattform mobile.de einen gebrauchten PKW zum Verkauf an. Er gab dabei die Marke mit "Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex" an. Der Kläger besichtigte den Wagen und erwarb im Anschluss das Fahrzeug.

Im Kaufvertrag hieß es zur Marke lediglich "Opel", weitere Angaben fehlten. Zwischen den Parteien wurde folgender Gewährleistungsausschluss vereinbart:

"Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."

Wenig später stellte sich heraus, dass es sich um ein abweichendes Fahrzeugmodell handelte. Der Kaufgegenstand wies nicht nur eine geringere Ausstattungsvariante (u.a. kleinere Felgen, fehlende Start-Stopp-Automatik und andere Sitzbezüge) auf, sondern hatte auch einen höheren Durchschnittsverbrauch. Insgesamt bestand ein Preisunterschied von knapp 1.300,- EUR.

Der Käufer klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Beklagte hingegen berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Der BGH wies die Klage ab.

Dem Kläger stehe kein Anspruch zu. Die getroffene Regelung, die Gewährleistungsrechte ausschließe, sei wirksam.

Zwischen Privatleuten könne die Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit ausgeschlossen werden. Vielmehr sei es auch möglich, die Verantwortlichkeit für das Fehlen von Eigenschaften zu verneinen, von denen der Käufer aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers berechtigterweise ausgehen kann.

Allein der Umstand, dass ein privater Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft abgegeben habe (hier: auf mobile.de die Nennung des konkreten PKW-Modells), rechtfertige es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete Beschaffenheit erstrecke.

Denn ein im Kaufvertrag vereinbarter umfassender Haftungsausschluss genieße Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, die nicht einmal ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden hätten.

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