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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Zahlreiche Einstellungen bei Facebook datenschutzwidrig

Zahlreiche Voreinstellungen bei Facebook  verstoßen gegen geltendes deutsches Datenschutzrecht und sind somit rechtswidrig (KG Berlin, Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 5 U 9 /18).

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, beanstandete bei Facebook  zahlreiche Regelungen als rechtswidrig, u.a. die Voreinstellungen zur Übermittlung bestimmter Daten in die USA und die Verpflichtung der User, nur ihre echten Namen und Daten auf dem Portal zu verwenden.

Die Vorinstanz, das LG Berlin, gab dem Bundesverband weitgehend Recht, vgl. die Kanzlei-News v. 13.02.2018.

Das KG Berlin bestätigte nun diese Rechtsansicht in der Berufungshandlung.

Ein Großteil der Voreinstellungen erklärte auch das KG Berlin als datenschutzwidrig, da es hierfür an der erforderlichen Einwilligung des Users fehle.

Auch die Bestimmungen zur Klarnamenpflicht seien verboten. Denn die Art und Weise der Ausgestaltung sei irreführend. Die Verpflichtung, lediglich wahre Userdaten anzugeben, sei datenschutzrechtlich als Einwilligung zu interpretieren. Das Gesetz sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Grundsatz eine anonyme Nutzung sei (§ 13 Abs.6 TMG). Dadurch, dass Facebook den Eindruck erwecke, dass die Pflicht zum Klarnamen alternativlos sei, kläre das Unternehmen nicht ausreichend über Art und Umfang der Einwilligung auf.

Das Gericht bejaht dabei ausdrücklich die Befugnis des Verbandes, DSGVO-Verstöße als Wettbewerbsverletzung zu verfolgen:

"Die aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG folgende Befugnis des Klägers zur Anspruchsverfolgung wegen Verletzung des Datenschutzrechts steht auch zum aktuellen Zeitpunkt im Einklang mit dein nunmehr geltenden Datenschutzrecht der Europäischen Union.

Dem steht insbesondere die Regelung des Art 80 Abs. 2 DS-GVO nicht entgegen (...)."

Lediglich die Werbeaussage "Facebook ist und bleibt kostenlos"  sei nicht zu beanstanden. Der Begriff der Kosten sei zwar weit auszulegen, erfordere in jedem Fall aber eine gewisse Vermögensbeeinträchtigung. Eine irgendwie geartete Belastung oder Beeinträchtigung hingegen reichten nicht aus. Auch das KG Berlin teilte diese Ansicht nun:

"Zutreffend hat das Landgericht den Unteriassungskiageantrag (...) hinsichtlich der Werbeaussage (...) abgewiesen. Der Senat stimmt der diesbezüglichen Begründung (...) zu, dass und warum hier weder eine unzulässige Gratis-Werbung (...) noch eine Irreführung (...) vorliegt.

Insbesondere meint auch der Senat, dass die angegriffene Aussage sich - auch unter Berücksichtigung des konkreten kontextuellen Umfelds (Anmeldemaske) - auf die Freiheit von allein pekuniären oder sonst vermögensschmälemden Gegenleistungen bezieht (und nicht von sonstigen .Nachteilen* irgendwelcher Art) und auch so verstanden wird (auch von Minderjährigen) und deshalb nicht im Hinblick darauf unzutreffend oder irreführend ist, dass der Kunde (ggf.) »mit seinen Daten bezahlt“. Eine solche Deutung oder ein solches Verständnis der angegriffenen Aussage hält der Senat für fernliegend.

Die Herausgabe seiner Daten schränke den Verbraucher lediglich in seinen immateriellen Interessen, bedeute für ihn jedoch keinen unmittelbaren Vermögensverlust, sodass die Bezeichnung "kostenlos" im vorliegenden Fall verwendet werden dürfe."

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