Ist ein Schuldner im Rahmen einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung gerichtlich zur Auskunft über die erzielten Erlöse verpflichtet worden, so umfasst dies im Zweifel nicht auch die Einnahmen für die Werbung während der TV-Werbeunterbrechungen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 14.08.2015 - Az.: 6 W 75/15).
Der Kläger war Drehbuchautor und verlangte von der Beklagten eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen und Vorteilen der Beklagten aus der Nutzung der bekannten TV-Serie "Alarm für Cobra 11".
Die Beklagte war rechtskräftig zur Auskunft verpflichtet worden, dabei war jedoch der genaue Umfang der Auskunftsverpflichtung zwischen den Parteien strittig. Der Kläger wollte auch darüber informiert werden, dass die Beklagte durch die Werbung während der TV-Werbeunterbrechungen erzielte.
Die Kölner Richter entschieden nun, dass der Tenor des Urteils nicht hinreichend klar sei. Etwaige Ungenauigkeiten gingen daher zu Lasten des Klägers, da dieser es durch die Tenorierung seines Antrages in der Hand habe, den genauen Umfang zu bestimmen.
Daher sei die Beklagte nicht verpflichtet, auch die Einnahmen aus den TV-Werbeunterbrechungen mit anzugeben.