Das OLG Hamburg (Urt. v. 27.02.2013 - Az.: 8 U 10/13) hat entschieden, dass das Verfügungsgericht nach einer Beschwerde selbst im Wege des Urteils über eine beantragte einstweilige Verfügung entscheiden kann.
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung. Dies lehnte das Landgericht durch Beschluss ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Daraufhin führte das Landgericht selbst eine mündliche Verhandlung vor und lehnte den Antrag durch Urteil ab.
In der Praxis eine eher seltene Konstellation, da das angerufene Gericht kaum seine Ansicht ändert, wenn es zuvor den Anspruch abgelehnt hat.
Die Richter des OLG Hamburg konnten an dem Verfahrensablauf keine Beanstandungen feststellen. Da das Landgericht von vornherein ermächtigt gewesen sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, werde das Beschwerdeverfahren nicht unterlaufen. Vielmehr übe das Gericht nur seine ursprüngliche Kompetenz aus.